Leitsatz

  1. Der Betreiber einer Fotovoltaikanlage kann den Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten eines Schuppens, auf dessen Dach die Anlage installiert wird und der anderweitig nicht genutzt wird, nur im Umfang der unternehmerischen Nutzung des gesamten Gebäudes beanspruchen, vorausgesetzt diese Nutzung beträgt mindestens 10 %.
  2. (Analog Leitsatz 3 im Urteil XI R 21/10).
 

Sachverhalt

Im Verfahren

  • XI R 29/09 wurde eine bisher auf einem fremden Grundstück betriebene FVA demontiert und anschließend auf einem neu errichteten Schuppen auf einem Wohngrundstück montiert. Der Vorsteuerabzug wurde für den Bau des Schuppens und die Demontage sowie Montage der FVA geltend gemacht, vom Finanzamt aber für den Schuppen abgelehnt. Das FG wies die Klage ab.

Der BFH hob sämtliche Vorentscheidungen auf und verwies an das jeweilige FG zurück.

 

Entscheidung

XI R 29/09: Der Auffassung des FG, dass der Vorsteuerabzug an der 10-%-Grenze des § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG scheitert, weil bei der Berechnung dieser Grenze lediglich auf die innere Nutzfläche des Schuppens abzustellen und die Nutzung des Dachs durch die FVA nicht zu berücksichtigen sei, ist nicht zu folgen.

 

Kommentar

Praxishinweis

Der sonst nicht unternehmerisch tätige Betreiber einer FVA, der den erzeugten Strom kontinuierlich an einen Energieversorger veräußert, ist insoweit umsatzsteuerrechtlich Unternehmer. Er ist deshalb grundsätzlich zum Abzug der ihm in Rechnung gestellten Vorsteuer aus Aufwendungen berechtigt, soweit diese mit seinen Umsätzen aus den Stromlieferungen in direktem und unmittelbarem Zusammenhang stehen. Die Umsatzsteuer aus Herstellungskosten für Gebäude kann jedoch nur insoweit als Vorsteuer abgezogen werden, als das Gebäude für die Stromlieferungen unternehmerisch genutzt wird. Voraussetzung ist, dass die teilweise unternehmerische Nutzung des Gebäudes mindestens 10 % der Gesamtnutzung beträgt. Denn nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG gilt die Lieferung eines Gegenstands, den der Unternehmer zu weniger als 10 % für sein Unternehmen nutzt, als nicht für das Unternehmen ausgeführt.

Im Fall der Neueindeckung des Dachs eines schon vorhandenen, anderweitig nicht genutzten Gebäudes hat die 10-%-Grenze keine Bedeutung, weil es hier nicht um Herstellungskosten eines gelieferten Gegenstands geht, sondern um Erhaltungsaufwendungen in Form von Dienstleistungen.

Den maßgebenden unternehmerischen Nutzungsanteil hat der Unternehmer durch sachgerechte und von der Finanzverwaltung zu überprüfende Schätzung zu ermitteln. Dabei kommt – und hier betritt der BFH Neuland – z.B. ein Umsatzschlüssel in Betracht, bei dem ein fiktiver Vermietungsumsatz für den nichtunternehmerisch genutzten inneren Teil eines Gebäudes einem fiktiven Umsatz für die Vermietung der Dachfläche an einen Dritten zum Betrieb einer FVA gegenübergestellt wird.

Der "Carport-Fall" betrifft insoweit ausgelaufenes Recht, als die vollständige Zuordnung eines nicht-unternehmerisch genutzten Grundstücks zum Unternehmen seit Inkrafttreten von § 15 Abs. 1b UStG nicht mehr möglich ist.

 

Link zur Entscheidung

BFH, 19.7.2011, XI R 29/09.

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