Leitsatz

  1. Saniert ein Treuhänder ein Gebäude für Zwecke einer umsatzsteuerpflichtigen Vermietung, ist der Treuhänder und nicht der Treugeber aufgrund der im Namen des Treuhänders bezogenen Bauleistungen zum Vorsteuerabzug berechtigt.
  2. Die Hinzuziehung eines Dritten nach § 174 Abs. 4 und 5 AO muss vor Ablauf der für den Dritten geltenden Festsetzungsfrist erfolgen.
 

Konsequenzen für die Praxis

Die Person des Leistungsempfängers bestimmt sich nach dem der Leistung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis. Dabei ist zu berücksichtigen, ob ein Handeln gegenüber Dritten im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen eines anderen vorliegt. Unerheblich ist, ob die Person, die danach als Leistungsempfänger anzusehen ist, auf eigene oder auf fremde Rechnung handelt. Handelt der Treugeber im eigenen Namen, aber für Rechnung des Treugebers, ist er aus den ihm erteilten Rechnungen zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Ein "bestimmter Sachverhalt" i.S.d. § 174 Abs. 4 und 5 AO ist ein einheitlicher Lebensvorgang, aus dem steuerrechtliche Folgerungen sowohl bei dem Steuerpflichtigen als auch bei dem Dritten zu ziehen sind. Die steuerrechtlichen Folgen brauchen bei beiden nicht die gleichen zu sein. Aufgrund ein und desselben Sachverhalts kann beim Steuerpflichtigen eine abziehbare Ausgabe und beim Dritten eine Einnahme in Betracht kommen. Bestimmter Sachverhalt in diesem Sinn sind auch die Umsatzsteuer für eine entgeltliche Leistung und der Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger oder die Zuordnung der bezogenen Leistungen. Der Erlass oder die Änderung eines Steuerbescheids gegenüber einem Dritten nach § 174 Abs. 4 und 5 AO setzt eine Hinzuziehung vor Ablauf der Festsetzungsfrist voraus.

Die Abgabe einer Umsatzsteuererklärung führt auch dann nicht zu einer Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO, wenn diese zu einer Erstattung führen soll.

Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen oder wird deren Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben, so läuft nach § 171 Abs. 4 AO die Festsetzungsfrist für die Steuern, auf die sich die Außenprüfung erstreckt oder im Fall der Hinausschiebung der Außenprüfung erstrecken sollte, nicht ab, bevor die aufgrund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind oder nach Bekanntgabe der Mitteilung nach § 202 Abs. 1 S. 3 AO drei Monate verstrichen sind.

"Aufgrund der Außenprüfung zu erlassende Steuerbescheide" müssen unmittelbar aufgrund der Außenprüfung erlassen werden. Dabei kann es sich zwar um erstmalige oder geänderte Bescheide handeln; sie ergehen nur aufgrund einer Außenprüfung, wenn sie die Feststellungen der Prüfung verwerten.

Als Mitteilung ist auch ein ausdrücklicher Hinweis in einem Prüfungsbericht anzusehen, soweit sich aus diesem ergibt, dass die Außenprüfung zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundlagen geführt hat. Die Vorschrift bezweckt in erster Linie den Schutz des Steuerpflichtigen; dieser soll nach Durchführung und Auswertung einer Außenprüfung vor Steuernachforderungen aufgrund neuer Tatsachen sicher sein. Die Mitteilung muss hinreichend bestimmt sein.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 18.2.2009, V R 82/07, BFH/NV 2009 S. 1214

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