Leitsatz

Ein Unternehmer stockte in den Jahren 1994 - 1997 ein auf seinem Betriebsgrundstück stehendes Wohn- und Geschäftshaus um ein weiteres (Dach-)Geschoss auf, das er in Flachdachbauweise errichtete. Die Umsatzsteuer aus den hierbei entstandenen Baukosten machte der Kläger in den Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre (1994 - 1998) – erfolglos – als Vorsteuer geltend.

Das FG sah darin eine Zuordnungsentscheidung zum Unternehmen für das gesamte Gebäude und gab dem Unternehmer Recht. Konkrete Feststellungen zur beabsichtigten oder tatsächlichen Verwendung des Erweiterungsteils traf es nicht.

Der BFH wies die Sache an das FG zurück:

Bei Erweiterung eines bestehenden Gebäudes kommt es für den Vorsteuerabzug zunächst darauf an, ob für die Zuordnung des nachträglich erstellten Gebäudeteils (hier Dachgeschoss) zum Unternehmensvermögen isoliert auf die unternehmerische Verwendung des neu errichteten Gebäudeteils oder auf die Verwendung des gesamten Gebäudes abzustellen ist.

Eigenständige Vorsteuerabzugsvoraussetzungen für den neuen Gebäudeteil (bei gemischter Nutzung ggf. eine eigenständige Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG) sind anzunehmen, wenn die bautechnischen Verflechtungen eine hinreichend klare Trennung ermöglichen, der neue Gebäudeteil von dem bereits bestehenden Gebäude also hinreichend abgrenzbar ist und der Unternehmer das neue Objekt eigenständig nutzt, also zwischen den Bauten kein einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang besteht.

Wird dagegen die nachträglich hergestellte Erweiterung ausschließlich im Zusammenhang mit dem erweiterten Gebäude, den "Altflächen", genutzt, ist es für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG und die Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG sachgerecht, auf die Verwendung des gesamten Gebäudes abzustellen. Denn in diesem Fall würde eine isolierte umsatzsteuerrechtliche Beurteilung der Verwendungsverhältnisse der "Erweiterung" die zwischen den Ausbau- und Altflächen bestehenden Zusammenhang unberücksichtigt lassen und damit zu einer den tatsächlichen Verwendungsverhältnissen nicht entsprechenden und somit nicht sachgerechten Vorsteueraufteilung führen.

Es war also durch das FG u.a. noch zu klären, ab wann in welchem konkreten Umfang ggf. eine steuerpflichtige Vermietung des Dachgeschosses (an eine Organgesellschaft des Unternehmers) stattgefunden hat.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 28.10.2010, V R 35/09, BFH/NV 2011 S. 1025.

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