Das steht im Urteil

Der Betrieb einer Fotovoltaikanlage auf dem privaten Einfamilienhaus ist unternehmerisch und berechtigt zum Vorsteuerabzug.

 

Der Sachverhalt

Die Eheleute X ließen auf dem Dach ihres Einfamilienhauses eine Fotovoltaikanlage errichten. Es handelt sich um einen "Altfall" aus dem Jahre 1997, d.h. vor dem Inkrafttreten des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) am 1.4.2000. Nach dem EEG wird dem Betreiber für 20 Jahre ein sicherer Abnahmepreis garantiert, der erheblich über dem regulären Strompreis liegt, sodass es wirtschaftlich sinnvoll ist, den erzeugten Strom vollständig in das öffentliche Netz einzuspeisen und den selbst benötigten Strom zu günstigeren Preisen aus dem Netz zu beziehen. Nach der früheren Rechtslage – so auch im Streitfall die Eheleute – nutzten die Betreiber den erzeugten Strom zunächst für ihren Eigenbedarf und speisten nur den überschüssigen Strom in das öffentliche Netz ein. Das Finanzamt und das Finanzgericht versagten den Vorsteuerabzug aus den Anschaffungs- und Installationskosten der Anlage von rund 60.000 DM, wobei das Finanzgericht davon ausging, die Eheleute hätten die Anlage nicht aus wirtschaftlichen, sondern aus ideellen Gründen installiert.

 

Die Meinung des BFH

Der BFH folgt dem Finanzgericht nur im Ergebnis; dabei betont er zunächst, dass die Verfolgung ideeller Ziele mit einer Fotovoltaikanlage der Unternehmereigenschaft nicht entgegensteht, da solche Anlagen der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen dienen. Da die Eheleute jedoch den Strom nicht insgesamt einspeisten, sondern zum Teil selbst verbrauchten, lag eine gemischte Nutzung vor, bei der eine Zuordnung zum Unternehmen nur durch eine ausdrückliche Zuordnungsentscheidung erfolgen kann. Das hatten die Eheleute versäumt, da sie ihre Umsatzsteuererklärung 1997 nicht zeitnah eingereicht hatten.

Obwohl zu einem Altfall ergangen, ist die Entscheidung auch für die Zeit nach Inkrafttreten des EEG bedeutsam. Sie zeigt, dass der BFH der Auffassung der Finanzverwaltung folgt, wonach unter Geltung des EEG der Betreiber unternehmerisch tätig wird und ihm der volle Vorsteuerabzug aus den Kosten der Anlage zusteht.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 11.4.2008, V R 10/07

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