Leitsatz

Bei Ausweis eines überhöhten Steuerbetrags steht dem Leistungsempfänger der darin enthaltene – gesetzlich geschuldete – Betrag als Vorsteuer zu. Ein Vorsteuerabzug wegen Erhöhung der Bemessungsgrundlage erfordert die nachträgliche Vereinbarung eines Entgelts und die tatsächliche Zahlung des vereinbarten Entgelts.

 

Sachverhalt

Die GbR (Gesellschafter G.K. und M.K.) als Betreiber eines Imbissstands bezog ihre Ware von dem Einzelunternehmen G.K.. Das Finanzamt stellte anhand von Lieferscheinen fest, dass das Einzelunternehmen die "Lieferungen" für 1992 bis 1995 nicht erfasst hatte. Es besteuerte deshalb beim Einzelunternehmen eine Entnahme von Umlaufvermögen zum ermäßigten Steuersatz, die GbR erhielt aus der "Einlage" kein Vorsteuerabzug wegen Fehlens ordnungsgemäßer Rechnungen. Mit einer 2006 eingereichten Umsatzsteuererklärung für 2001 machte die GbR aus den o.g. "Lieferungen" 1992 bis 1995 Vorsteuern geltend. Das FG lehnte den Vorsteuerabzug ab, da die zum Regelsteuersatz ausgewiesene Umsatzsteuer unzutreffend sei (zutreffend sei der ermäßigte Steuersatz).

Der BFH hat nun die Entscheidung des FG aufgehoben und zurückverwiesen. Wird für einen steuerpflichtigen Umsatz anstatt des geschuldeten eine höhere Umsatzsteuer ausgewiesen, erhält der Leistungsempfänger die darin enthaltene gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer als Vorsteuer. Diese beträgt 7 % des in der Rechnung ausgewiesenen Nettobetrages (= kein Herausrechnen mit 7/107 aus dem Bruttobetrag).

Das FG muss noch prüfen, ob die "Warenlieferungen" überhaupt gegen Entgelt im Rahmen eines Leistungsaustauschs erfolgten. Hierzu ist eine Entgeltsvereinbarung zwischen den Beteiligten erforderlich und dass die GbR die ihr in Rechnung gestellten Beträge auch tatsächlich gezahlt hat (= was bei nachträglichen Rechnungen mit Erhöhung der Bemessungsgrundlage nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG erforderlich ist). Bei Unentgeltlichkeit liegt, wie vom Finanzamt bisher angenommen, eine nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende unentgeltliche Wertabgabe (Entnahme) vor.

 

Hinweis

Selbst wenn ein Leistungsaustausch festgestellt wird, könnte der Vorsteuerabzug nach Auffassung des BFH scheitern, da in den Rechnungen die Leistungsbeschreibung fehlt; es erfolgte lediglich ein Verweis auf Lieferscheine aus den einzelnen Jahren.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 19.11.2009, V R 41/08.

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