Leitsatz

Schließt ein Unternehmer einen Kaufvertrag über den Bezug von Werbegeschenken, ist er auch dann der zum Vorsteuerabzug berechtigte Leistungsempfänger, wenn der Lieferer die Werbegeschenke dem Inhaber eines Warengutscheins als Beauftragten des Bestellers übergibt und hierauf auf dem Gutschein ausdrücklich hingewiesen wurde. Der Vorsteuerabzug des Bestellers ist erst bei der Schlussrechnung möglich, wenn darin die gelieferten Gegenstände genau bestimmt sind.

 

Sachverhalt

Im Urteilsfall gab der Sportartikelhändler RN 1999 an Kunden und Mitarbeiter "Geschenkgutscheine" des Parfümlieferanten E weiter. Laut Vertrag erfolgte bei Aushändigung des Gutscheins ein Kaufvertrag zwischen E und RN als Rechnungsempfänger. Berechtigt zur Auswahl der Waren aus dem Sortiment des E war RN oder der einlösende Gutscheininhaber. Die Gutscheineinlöser erhielten von E einen "Kassenzettel" (ohne Angabe von Umsatzsteuer oder Steuersatz). E rechnete gegenüber RS mit Rechnung vom 21.9.1999 über die geleistete Anzahlung für die "Lieferung von Geschenkgutscheine" und per Schlussrechnung vom 17.2.2003 mit Umsatzsteuerausweis ab. Nach Auffassung des FG erhält RS aus der Anzahlungsrechnung vom 21.9.1999 keinen Vorsteuerabzug, da Lieferungsempfänger die Gutscheininhaber seien.

Leistungsempfänger ist der aus dem der Leistung zugrunde liegenden Schuldverhältnis als Auftraggeber berechtigte und verpflichtete. Der zur Kaufpreiszahlung verpflichtete RS war Empfänger der Lieferung. RS hat nicht Käufe der Gutscheininhaber finanziert, sondern selbst Waren zur Weitergabe gekauft. Sofern Ware erworben wurde, deren Wert den Gutscheinbetrag überstieg, werden mehrere Personen Eigentümer an einem Gegenstand (EuGH, Urteil v. 15.12.2005 C-63/04, Centralan, BFH/NV 2006, Beilage 2 S. 136). Dann handelt E bei der Verschaffung der Verfügungsmacht anteilig im Namen des RS und anteilig (in Höhe des Überpreises) im Namen des Gutscheininhabers.

Haben Steuerpflichtige die Wahl, Gutscheine als Zahlungsmittel (ohne Vorsteuer) oder (Warengutscheine für) Werbegeschenke (mit Vorsteuer) zur Weitergabe an Mitarbeiter zu erwerben, ist dies kein Gestaltungsmissbrauch (RandNr. 73 des EuGH-Urteils v. 21.2.2006 C-255/02, Halifax, DStR 2006 S. 420,). Dass es aufgrund der Gestaltung evtl. zu einem unerwünschten "unversteuerten Endverbrauch" kommt, liegt am Gesetzgeber, der nach Art. 5 Abs. 6 Satz 2 der 6.EG-Richtlinie Geschenke zugunsten von Kunden unter bestimmten Umständen nicht besteuert (Beibehaltung des Vorsteuerabzugs). Nach § 3 Abs. 1b Nr. 2 und 3 UStG erfolgt keine Besteuerung von Geschenken an Arbeitnehmer, wenn es Aufmerksamkeiten sind bzw. bei geringwertigen Geschenken an Kunden bis netto 35 EUR (Abschn. 24b Abs. 9 UStR). Dies zu nutzen ist kein Missbrauch.

Zwar erhält RS kein Vorsteuerabzugaus der "Anzahlungsrechnung" (mangels genauer Bezeichnung der Gegenstände) und auch nicht aus den ausgegebenen "Kassenzetteln" (mangels Ausweis des Umsatzsteuerbetrags bzw. bei Kleinbetragsrechnungen des Steuersatzes). Letztlich erhält RS den Vorsteuerabzug im Jahr2003, da in der Schlussrechnung die Liefergegenstände eindeutig bezeichnet waren.

 

Hinweis

Hiermit wird zusätzlich klargestellt, dass die "Anzahlungen für die Gutscheine" bereits im Voranmeldungszeitraum der Vereinnahmung vom Gutschriftsaussteller der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 24.8.2006, V R 16/05.

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