Leitsatz

Erzielt der Steuerpflichtige einen Veräußerungsgewinn i.S.d. § 16 Abs. 1 EStG, der sowohl dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende als auch in voller Höhe zu besteuernde Gewinne enthält, wird der Freibetrag gem. § 16 Abs. 4 EStG für Zwecke der Ermittlung der nach § 34 Abs. 1 und 3 EStG tarifermäßigt zu besteuernden Gewinne vorrangig mit dem Veräußerungsgewinn verrechnet, auf den das Halbeinkünfteverfahren anzuwenden ist.

 

Sachverhalt

Der 1942 geborene K erzielte im Streitjahr 2002 einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn i.S.d. § 16 EStG, der sich aus einem dem Halbeinkünfteverfahren unterliegenden und einem voll steuerpflichtigen Teilbetrag zusammensetzte. Das Finanzamt verteilte den Freibetrag anteilig auf die Halbeinkünfte und im Übrigen auf den voll steuerpflichtigen Teilbetrag an, sodass Letzterer nur entsprechend vermindert dem ermäßigten Steuersatz unterworfen wurde. FG und BFH gaben K Recht.

 

Entscheidung

Der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG ist im Weg der Meistbegünstigung vorrangig von dem nicht tarifbegünstigten Veräußerungsgewinn abzuziehen. Die Anwendung des Grundsatzes der Meistbegünstigung – und damit die vorrangige Verrechnung des Freibetrags mit nicht tarifbegünstigten Veräußerungsgewinnen – bewirkt entgegen der Auffassung des Finanzamts nicht die zusätzliche Begünstigung solcher Gewinne. Vielmehr führt der Grundsatz der Meistbegünstigung lediglich dazu, dem Steuerpflichtigen, soweit wie möglich, die ihm gesetzlich zustehende Tarifermäßigung für seine in vollem Umfang der Besteuerung unterliegenden Veräußerungsgewinne zu erhalten. Eine anteilige Verrechnung des Freibetrags mit tarifbegünstigten und mit nicht tarifbegünstigten Einkünften würde sonst bedeuten, dass der Steuerpflichtige allein deshalb, weil er auch einen nicht tarifbegünstigten Veräußerungsgewinn erzielt, die Tarifermäßigung des § 34 EStG nicht in vollem Umfang in Anspruch nehmen könnte.

 

Link zur Entscheidung

BFH, 14.07.2010, X R 61/08.

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