Gefahr für Verpflichteten

Der zwischen dem Verpflichteten und Drittkäufer abgeschlossene Vertrag wird durch die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht aufgelöst. Dies hat für den Verpflichteten zur Folge, dass er nunmehr 2 gültigen vertraglichen Verpflichtungen gegenübersteht. Ist er wegen des ausgeübten Vorkaufsrechts nicht in der Lage, gegenüber dem Dritten den Kaufvertrag zu erfüllen und das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen, so kann jener grundsätzlich Schadensersatz verlangen. Übt der Vorkaufsberechtigte sein Recht nicht aus und handelt es sich um ein für mehrere Vorkaufsfälle bestelltes Vorkaufsrecht, so stellt die Belastung des erworbenen Grundstücks durch das weiterbestehende Vorkaufsrecht einen Rechtsmangel i. S. des § 435 BGB dar. Eine Rechtsmängelhaftung des Verpflichteten gegenüber dem Käufer wird freilich meist an der Kenntnis des Käufers von dem im Grundbuch eingetragenen Vorkaufsrecht scheitern (§ 442 BGB).[1]

Befreiung des Käufers

Verliert der Käufer oder sein Rechtsnachfolger infolge der Geltendmachung des Vorkaufsrechts das Eigentum, so wird der Käufer, soweit der von ihm geschuldete Kaufpreis noch nicht berichtigt ist, von seiner Verpflichtung frei (§ 1102 Halbsatz 1 BGB). Im Übrigen erleichtern §§ 11001102 BGB die Abwicklung für den Fall einer bereits erfolgten (teilweisen) Kaufpreiszahlung.

[1] Westermann, in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2017, § 1098 Rn. 12.

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