2 Möglich­keiten

Berechtigter kann aus einem dinglichen Vorkaufsrecht sein: entweder eine bestimmte Person (§ 1094 Abs. 1; sog. subjektiv-persönliches Vorkaufsrecht) oder der jeweilige Eigentümer eines anderen Grundstücks (§ 1094 Abs. 2; sog. subjektiv-dingliches Vorkaufsrecht). Beide Gestaltungsmöglichkeiten schließen einander aus.[1]

Inhaber des subjektiv-persönlichen Vorkaufsrechts kann jede natürliche oder juristische Person sein.

Mehrere Berechtigte

Bislang waren die obergerichtliche Rechtsprechung[2] wie auch die Fachliteratur nahezu einhellig der Auffassung, dass ein dingliches Vorkaufsrecht für mehrere Berechtigte als Gesamtgläubiger nach § 428 BGB bestellt werden kann. Diese Eintragung findet sich entsprechend häufig in den Grundbüchern. Doch mit einer solchen Gestaltung ist nun Schluss. Nach Meinung des BGH[3] ist diese Abrede unzulässig. Ist ein dingliches Vorkaufsrecht mit einer solchen Gesamtberechtigung im Grundbuch eingetragen, ist in der Regel davon auszugehen, dass das Recht in dem zulässigen Umfang gewollt war und damit entstanden ist. Wurde ein dingliches Vorkaufsrecht mit einer Gesamtberechtigung gemäß § 428 BGB in das Grundbuch eingetragen, ist nur der das Gemeinschaftsverhältnis bezeichnende Teil der Eintragung inhaltlich unzulässig.

Ausschluss

Ist der Vorkaufsberechtigte unbekannten Aufenthalts, kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden (§ 1104 BGB).[4] Hierfür müssen die Voraussetzungen des § 1170 BGB vorliegen. Unbekannt ist ein Gläubiger nur dann, wenn er dem Antragsteller von Person unbekannt ist. Ausreichend ist regelmäßig nicht, wenn der Aufenthalt des Gläubigers dem Antragsteller unbekannt ist.[5]

[1] BGH, Urteil v. 23.5.1962, V ZR 123/60, NJW 1962 S. 1344; vgl. auch § 1103 BGB.
[4] Dazu eingehend Schöne, Rpfleger 2002, S. 131.

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