Leitsatz

Eine Ansparrücklage kann außerhalb des Anwendungsbereichs des § 7g Abs. 7 EStG vor Vollendung der Betriebseröffnung bei herzustellenden Wirtschaftsgütern nur gebildet werden, wenn für die Herstellung des Wirtschaftsguts eine Genehmigung verbindlich beantragt oder, falls diese nicht erforderlich ist, mit der Herstellung begonnen worden ist.

 

Sachverhalt

Mit Vertrag vom 6.2.1996 gründeten die Landwirte B und L mit Wirkung zum 1.7.1996 eine GbR mit dem Zweck, einen neuen Milchviehstall zu errichten und gemeinsam zu bewirtschaften. Die GbR, die ihren Gewinn für das Normalwirtschaftsjahr (1.7. bis 30.6.) durch Bestandsvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG) ermittelt, reichte beim Finanzamt eine Feststellungserklärung für das Jahr 1995 ein, die einen Verlust bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 40 926 DM auswies. Dieser beruhte auf der hälftigen Erfassung eines Verlustes von 81 850,50 DM, den die GbR für das Wirtschaftsjahr 1995/96 ermittelt hatte. Einziger Passivposten in der Bilanz per 30.6.1996 und einziger Aufwandsposten in der Gewinn- und Verlustrechnung 1995/96 war eine Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG in gleicher Höhe, die die GbR u. a. für eine Melkanlage und eine Rindviehaufstallung gebildet hatte. Das Finanzamt versagte die Anerkennung der Ansparrücklage für die Melkanlage und die Viehaufstallung im Wirtschaftsjahr 1995/96, weil die Baugenehmigung für den Boxenlaufstall nicht bis zum 1.7.1996 vorgelegen habe.

Der BFH hat die Revision der GbR als unbegründet zurückgewiesen und entschieden, dass ein Verlust wegen der begehrten Ansparabschreibung im Jahr 1995 nicht zu berücksichtigen ist. Die Bildung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG ist zwar auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 7g Abs. 7 EStG bereits möglich, bevor die Betriebseröffnung vollendet ist. Um in Fällen, in denen die Betriebseröffnung noch nicht vollendet ist, eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme der Förderung zu vermeiden, hat der BFH aber verlangt, dass die Investitionsentscheidung ausreichend konkretisiert sein muss; das setze in Anschaffungsfällen die verbindliche Bestellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen voraus. Im Fall der Herstellung eines Wirtschaftsguts muss eine Genehmigung verbindlich beantragt oder, falls diese nicht erforderlich ist, mit dessen Herstellung tatsächlich begonnen worden sein. Das FG hat entschieden, dass es vor Beginn des Wirtschaftsjahrs 1996/97 an einer ausreichenden Konkretisierung der Investitionsentscheidung fehlte, weil der Bauantrag für den Boxenlaufstall, der wesentliche Betriebsgrundlage der GbR ist, erst im Juli 1996 bei der zuständigen Behörde eingereicht wurde. Hinzu kommt, dass die Aufteilung des Gewinns des Normalwirtschaftsjahrs bei Land- und Forstwirten auf das Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr beginnt, und auf das Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr endet, es nicht rechtfertigen kann, eine Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG zur Hälfte bereits im vorhergehenden Kalenderjahr zu berücksichtigen, wenn die Betriebseröffnung in die erste Hälfte des folgenden Kalenderjahres fällt.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 19.4.2007, IV R 28/05.

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