Leitsatz

Eine sog. Durchlaufspende ist nur dann abziehbar, wenn der Letztempfänger für denjenigen Veranlagungszeitraum, für den die Spende steuerlich berücksichtigt werden soll, wegen Gemeinnützigkeit von der Körperschaftsteuer befreit ist.

 

Sachverhalt

Eine GmbH gab im Dezember 1995 der Gemeinde G einen Scheck mit der Auflage, ihn als Spende an den Sportverein V weiterzuleiten. Dem entsprach G noch im Jahr 1995. Jedoch war V damals noch nicht als gemeinnützig anerkannt; dies erfolgte erst, nachdem V im Juni 1996 seine Satzung an die Vorgaben des Gemeinnützigkeitsrechts angepasst hatte. Später erteilte G der GmbH eine Spendenbescheinigung, die besagt, dass die Weiterleitung des Spendenbetrags im Anschluss an die Anerkennung der Gemeinnützigkeit des V erfolgen werde. Unter Vorlage dieser Bescheinigung begehrte die GmbH einen Abzug der Spende als Betriebsausgabe des Jahres 1995.

 

Entscheidung

Es geht um eine "Durchlaufspende", die von der GmbH als Spender an die Gemeinde G als juristische Person des öffentlichen Rechts geleistet wurde, letztlich aber für den privaten Verein V bestimmt war. In einem solchen Fall setzt der Abzug voraus, dass der Begünstigte V schon zur Zeit der Übergabe der Spende an G als gemeinnützig anerkannt war. Das rechtfertigt sich daraus, dass die Spende nur V zugute kommt und G insoweit kein eigenes Entscheidungsrecht hat. Zudem gilt diese Voraussetzung zweifelsfrei für unmittelbar an eine gemeinnützige Organisation geleistete Spenden; Durchlaufspenden dürfen insoweit nicht besser behandelt werden. Daher ist hier für einen Spendenabzug kein Raum.

Die GmbH kann sich nicht mit Erfolg auf die Spendenbescheinigung berufen. Zwar kann eine Spendenbescheinigung ihrem Empfänger Vertrauensschutz[1] vermitteln. Das setzt aber voraus, dass sie einen Sachverhalt ausweist, bei dessen Vorliegen der Spendenabzug zulässig wäre. Daran fehlt es hier: Die Bescheinigung ist zwar inhaltlich falsch, da sie eine Weiterleitung der Spende im Jahr 1996 bestätigt, während dies in Wahrheit schon in 1995 erfolgte. Selbst wenn der bescheinigte Sachverhalt aber tatsächlich verwirklicht worden wäre, würde der von der GmbH begehrte Abzug daran scheitern, dass V im Jahr 1995 nicht als gemeinnützig anerkannt war. Das schließt einen Vertrauensschutz aus.

 

Praxishinweis

  1. Die Rechtslage wäre wohl anders, wenn die Bescheinigung besagt hätte, dass die Spende in 1995 an V weitergeleitet worden und V schon damals als gemeinnützig anerkannt gewesen sei.
  2. Seit 2000 können Spenden an gemeinnützige Sportvereine auch dann abziehbar sein, wenn sie unmittelbar dem Verein gegeben werden. Das Durchlaufspendenverfahren wird aber weiterhin von den Finanzbehörden anerkannt.
 

Link zur Entscheidung

BFH-Urteil vom 5.4.2006, I R 20/05

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