Scheunenbrand

Der Versicherungsnehmer nahm den Versicherer auf Leistungen aus einer Sachversicherung für eine zerstörte Fotovoltaikanlage in Anspruch. Die Fotovoltaikanlage befand sich auf dem Dach einer Scheune des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer stellte in der Scheune einen Schlepper ab. Zudem lagerte er dort Heu und Stroh. Einige Stunden nach Abstellen des Schleppers brach in der Scheune aus ungeklärter Ursache ein Feuer aus, welches unter anderem die Fotovoltaikanlage zerstörte.

Vorsätzlich subjektive Gefahr­erhöhung?

Der Bundesgerichtshof (BGH) prüfte, ob der Versicherer wegen einer vorsätzlichen subjektiven Gefahrerhöhung des Versicherungsnehmers (durch Einstellen des Schleppers in der Scheune) gemäß §§ 23 Abs. 1, 26 Abs. 1 VVG leistungsfrei wurde.

Die Richter betonten, dass die Kenntnis des Versicherungsnehmers von gefahrerhöhenden Umständen gemäß § 23 Abs. 1 VVG vom Bewusstsein des Versicherungsnehmers über die gefahrerhöhende Eigenschaft seiner Handlung gemäß § 26 Abs. 1 VVG abzugrenzen sei.

Vorsätzliche Gefahrobliegenheits­verletzung erforderlich

Für das Bewusstsein des Versicherungsnehmers über die gefahrerhöhende Eigenschaft seiner Handlung komme es auf die Frage an, ob der Versicherungsnehmer im Sinne von § 26 Abs. 1 VVG schuldhaft handelte und welche Schuldform (Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, einfache Fahrlässigkeit) vorliege. Leistungsfreiheit des Versicherers setze voraus, dass der Versicherungsnehmer die Gefahrerhöhungsobliegenheit vorsätzlich verletzte, was der Versicherer auch beweisen müsse.

Kein Automatismus

Der BGH teilte nicht die Auffassung der Vorinstanz, wonach allein aus der Kenntnis von risikorelevanten Umständen (hier das Einstellen des Schleppers in die Scheune) automatisch auf ein vorsätzliches Handeln des Versicherungsnehmers gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 VVG zu schließen sei. Vielmehr müsse ein Gericht prüfen, ob der Versicherungsnehmer im Rahmen seines Verschuldens überhaupt erkannte, dass eine von ihm bewirkte Veränderung der gefahrerheblichen Umstände die Gefahr des Schadeneintritts wahrscheinlicher machte.

Ferner unterstreicht der BGH, dass für die Verschuldensformen der einfachen und groben Fahrlässigkeit im Rahmen des § 26 VVG praktisch kein Anwendungsbereich verbliebe, wenn allein das Wissen über die gefahrerhöhenden Umstände die Leistungsfreiheit des Versicherers auslöse.

(BGH, Urteil v. 10.9.2014, IV ZR 322/13)

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