Leitsatz (amtlich)

Das Honorar, das ein (leitender) Angestellter von seinem Arbeitgeber dafür erhält, dass er diesen bei Verhandlungen über den Verkauf des Betriebes beraten hat, gehört zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit.

 

Sachverhalt

Der Kläger war seit 1968 Direktor eines Hotels. Das Hotel wurde verkauft. Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit dem bisherigen Eigentümer wurde gegen eine Abfindung beendet. Im Zusammenhang mit dem Verkauf des Hotels hatte der Kläger seinen Arbeitgeber umfangreich beraten. Er erhielt für diese "Beratungstätigkeit" ein Honorar zuzüglich Mehrwertsteuer. Der Kläger erklärte diese Vergütung für das Streitjahr 1990 als sonstige Einkünfte gemäß § 22 EStG. Das Finanzamt hielt das Beratungshonorar für gewerbesteuerpflichtig. Das FG wies die dagegen erhobene Klage ab. Auf die Revision des Klägers hob der BFH die Vorentscheidung auf und gab der Klage statt.

 

Entscheidungsgründe

Das dem Kläger von seinem früheren Arbeitgeber gezahlte Beratungshonorar ist nicht gewerbesteuerpflichtig. Übt ein Arbeitnehmer eine vom Arbeitgeber entlohnte Nebentätigkeit aus, so sind die Einnahmen aus der Nebentätigkeit durch das Arbeitsverhältnis veranlasst, wenn Haupt- und Nebentätigkeit gleichartig sind und die Nebentätigkeit unter ähnlichen organisatorischen Bedingungen ausgeübt wird wie die Haupttätigkeit oder wenn der Steuerpflichtige mit der Nebentätigkeit ihm aus seinem Dienstverhältnis faktisch oder rechtlich obliegende Nebenpflichten erfüllt[1]. Stellt ein Arbeitnehmer seine im Rahmen des Dienstverhältnisses erworbenen Erfahrungen seinem Arbeitgeber - aufgrund einer entsprechenden vertraglichen Nebenverpflichtung oder freiwillig - im Rahmen von Verhandlungen zum Verkauf des Unternehmens zur Verfügung bzw. führt er auf Weisung seines Arbeitgebers die Verkaufsverhandlungen, so steht die hierfür vom Arbeitgeber gezahlte Sondervergütung in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit seiner nichtselbständigen Tätigkeit. Dieser Zusammenhang ergibt sich insbesondere für den Fall eines leitenden Angestellten daraus, dass dieser aufgrund seines Dienstverhältnisses einen besonderen Einblick in die wirtschaftliche und finanzielle Situation und damit auch Erkenntnisse zur künftigen Entwicklung des Unternehmens gewonnen hat, ohne die keine sachgerechten Verkaufsverhandlungen zu führen sind. Auch kann der (leitende) Angestellte sein Wissen um innerbetriebliche, den Kaufpreis beeinflussende Fakten nur seinem Arbeitgeber und nicht einem Dritten zur Verfügung stellen.

Das Beratungshonorar ist danach den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit zuzuordnen. Der Kläger war seit ca. 20 Jahren für seinen - im Ausland lebenden - Arbeitgeber als Hoteldirektor tätig. Als leitender Angestellter hatte er damit maßgeblichen Einfluss auf die organisatorische, wirtschaftliche und kaufmännische Führung des Hotels. Wie kein anderer Arbeitnehmer hatte er im Rahmen seines Dienstverhältnisses ein den Betrieb betreffendes und für Verkaufsverhandlungen wesentliches Know-how erworben, das er seinem Arbeitgeber zur Verfügung stellen konnte.

Dagegen, das Beratungshonorar den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit zuzuordnen, spricht allenfalls der Ausweis der USt. Dieser Umstand allein ist jedoch nicht geeignet, den wirtschaftlichen Zusammenhang des Beratungshonorars zu den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit zu lösen. Die Abgrenzung zwischen den Einkunftsarten folgt in erster Linie dem objektiven Veranlassungszusammenhang und allenfalls sekundär den Vorstellungen der Vertragsparteien. Schließlich kann der Ausweis der USt auch auf einem Rechtsirrtum der Vertragsparteien beruhen.

 

Link zur Entscheidung

BFH vom 20.12.2000 - XI R 32/00

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