Ebenso wie der Umfang der Vollmacht hängt die Beendigung der Vollmacht vor allem von ihrem Inhalt, d. h. vom Vollmachtgeber ab.

Die Vollmacht kann enden durch:

  • Befristung
  • Eintritt einer auflösenden Bedingung

    Beispiel: Ende der Vollmacht in einem Grundstückskaufvertrag für Notariatsmitarbeiter zur Abgabe der notwendigen Erklärungen nach erfolgter Eigentumsumschreibung.

  • Einseitige Verzichtserklärung des Bevollmächtigten
  • Erlöschen des Grundverhältnisses, sofern die Vollmacht keine Regelungen enthält

    Beispiel: Vollmacht zur Abgabe von Willenserklärungen im Rahmen eines Mietverhältnisses nach Vertragsende

  • Widerruf durch den Vollmachtgeber (grundsätzlich jederzeit möglich (§ 168 Satz 2 BGB)

Wirkungsdauer der Vollmacht

Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber einem Dritten erteilt, bleibt sie diesem gegenüber in Kraft, bis ihm das Erlöschen vom Vollmachtgeber angezeigt wird (§ 170 BGB).

Rückgabe der Vollmachtsurkunde

Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückgegeben oder für kraftlos erklärt wird (§ 172 Abs. 2 BGB).

Kenntnis des Erlöschens (§ 173 BGB)

Wenn der Dritte das Erlöschen der Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt oder kennen muss, finden folgende Regelungen keine Anwendung:

  • § 170 BGB (s.o.)
  • § 171 Abs. 2 BGB (Fortbestehen und Ende einer Vollmacht, die durch besondere Mitteilung an einen Dritten oder öffentliche Bekanntmachung erfolgte)
  • § 172 Abs. 2 BGB (s.o.)

Rückgabe der Vollmachtsurkunde

Nach dem Erlöschen der Vollmacht hat der Bevollmächtigte die Vollmachtsurkunde zurückzugeben, ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu (§ 175 BGB).

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