Bezüglich des Umfangs einer erteilten Vollmacht kommt es grundsätzlich darauf an, was der Vollmachtgeber festgelegt hat. Ausnahmen bestehen aber bei Vollmachten des Handelsrechts, deren Umfang gesetzlich festgelegt ist:

Prokura (§§ 49 ff. HGB)

Sie umfasst alle Arten von Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt; aber nicht: Veräußerung und Belastung von Grundstücken, es sei denn, diese Befugnis ist ausdrücklich erteilt worden

Handlungsvollmacht (§§ 54 ff. HGB)

Sie umfasst alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes oder die Vornahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt.

Im Unterschied zur Handlungsvollmacht ist die Prokura somit nicht auf die Branche beschränkt, in der das Unternehmen derzeit tätig ist (z. B. die Immobilienwirtschaft). Vielmehr bezieht sich die Ermächtigung aufgrund einer Prokura auf alle Arten von Geschäften und Rechtshandlungen irgendeines Handelsgewerbes.

Der Umfang der Vollmacht ist auch abhängig von der Art der jeweiligen Vollmacht, z. B.:

  • Ist eine Generalvollmacht erteilt worden (= umfassende Vollmacht)?
  • Liegt nur eine Spezialvollmacht vor (Vollmacht zur Vornahme eines bestimmten Rechtsgeschäfts)?
  • Bestehen weitere Besonderheiten im Einzelfall (besondere Vollmachten wie Architektenvollmacht, Stimmrechtsvollmacht für die Generalversammlung)?

Besondere Vollmachtsarten

  • Anwaltsvollmachten

    Die nachfolgend genannten Vollmachten berechtigen, wie in der Praxis üblich, auch zur Entgegennahme von Zahlungen für die vertretene Partei (sog. Geldempfangsvollmacht).

     
    Praxis-Beispiel

    Allgemeine Vollmacht

    Den Rechtsanwälten ... / Der Rechtsanwältin ... / Dem Rechtsanwalt ...

    wird hiermit in Sachen ...

    gegen ...

    wegen ...

     
    Vollmacht

    erteilt.

    Die Vollmacht ermächtigt zu allen die Angelegenheit betreffenden Handlungen, ins-besondere zur Prozessführung, zur Stellung von Anträgen auf Scheidung der Ehe und Anträgen in Folgesachen, zur Erhebung der Widerklage, zur Vornahme und Ent-gegennahme von Zustellungen, zur Bestellung eines Vertreters, zur Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich, Verzicht und Anerkenntnis, zur Einlegung und Zurück-nahme von Rechtsmitteln und zum Verzicht auf solche, ferner zur Empfangnahme von Geldern und Wertsachen, insbesondere des Streitgegenstandes und der vom Gegner, der Justizkasse oder anderen Stellen zu erstattenden Kosten sowie zur Verfügung darüber ohne die Beschränkung des § 181 BGB, zur Begründung und Aufhebung von Vertragsverhältnissen und zur Abgabe von einseitigen Willenserklärungen, insbesondere zum Ausspruch von ordentlichen und außerordentlichen Kündigungen.

    Die Vollmacht erstreckt sich auch auf Nebenverfahren, z.B. Arrest und einstweilige Verfügung, Kostenfestsetzung, Zwangsvollstreckung einschließlich der aus ihr er-wachsenden besonderen Verfahren (z.B. §§ 726 - 732, 766 -774, 785, 805, 872 ff. ZPO etc.), Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, Hinterlegungsverfahren, Vergleichsverfahren und Insolvenzverfahren.

    ..............................., den ............

    ...............................

    (Mandant)

     
    Praxis-Beispiel

    Prozessvollmacht

    In Sachen

    ........../..........

    Az.: .......................

    wegen

    wird Rechtsanwältin ... / Rechtsanwalt ...

     
    Prozessvollmacht

    erteilt.

    Die Prozessvollmacht ermächtigt nach §§ 81 ff. ZPO zu Prozesshandlungen ein-schließlich der Befugnis zur Erhebung und Zurücknahme von Widerklagen. (Die Prozessvollmacht gilt für alle Instanzen und erstreckt sich auch auf Neben- und Folgeverfahren aller Art (z. B. Arrest und einstweilige Verfügung, Kostenfestsetzungs-, Zwangsvollstreckungs-, Interventions-, Zwangsversteigerungs-, Zwangsverwaltungs- und Hinterlegungsverfahren sowie Insolvenzverfahren). Sie umfasst insbesondere die Befugnis, Zustellungen zu bewirken und entgegenzunehmen, die Vollmacht ganz oder teilweise auf andere zu übertragen (Untervollmacht), Rechtsmittel einzulegen, zurückzunehmen oder auf sie zu verzichten, den Rechtsstreit oder außergerichtliche Verhandlungen durch Vergleich, Verzicht oder Anerkenntnis zu erledigen (Geld, Wertsachen und Urkunden, insbesondere auch den Streitgegenstand und die von dem Gegner, von der Justizkasse oder von sonstigen Stellen zu erstattenden Beträge entgegenzunehmen sowie Akteneinsicht zu nehmen).

    ..............................., den ............

    ...............................

    (Unterschrift)

  • Architektenvollmacht

     
    Praxis-Beispiel

    Architektenvollmacht[1]

    (...)

     
    § 2 Vollmacht des Architekten

    Der Architekt ist nicht berechtigt, finanzielle Verpflichtungen für den Bauherrn einzugehen. Soweit es seine Aufgabe indes erfordert, ist der Architekt berechtigt und verpflichtet, die Rechte des Bauherrn zu wahren. Er hat insbesondere den am Bau Beteiligten die notwendigen Weisungen zu erteilen.

  • Generalvollmacht

     
    Praxis-Beispiel

    Generalvollmacht

    Ich erteile Herrn/ Frau ..............… Generalvollmacht, mich in allen Vermögensangelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

    Die Vollmacht ist unbeschränkt. Sie erstreckt sich auch auf unent...

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