Leitsatz

Die Unterlassung der nach Einkommensteuerrecht vorgeschriebenen gesonderten Aufzeichnung von Bewirtungsaufwendungen (§ 4 Abs. 7 EStG) rechtfertigt keine Besteuerung als Eigenverbrauch nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c UStG 1980/1991.

 

Sachverhalt

Das Finanzamt versagte dem Kläger für 1989 bis 1991 den Vorsteuerabzug aus Bewirtungsrechnungen, weil die Aufwendungen nicht entsprechend den Formvorschriften nach § 4 Abs. 5 und Abs. 7 EStG gesondert aufgezeichnet worden seien. Das FG gab der Klage statt. Der Kläger müsse zwar auch als Überschussrechner Aufzeichnungen über Bewirtungsaufwendungen gemäß § 4 Abs. 7 EStG führen. Er habe diese Anforderungen aber erfüllt, weil er die wenigen Bewirtungsbelege getrennt abgelegt und in der Einnahme-Überschussrechnung getrennt ausgewiesen habe. Mit einem Blick in die Gewinnermittlung sei der Umfang der Bewirtungsaufwendungen feststellbar und mit einem Griff in die abgelegten Bewirtungsbelege sei der von § 4 Abs. 7 EStG bezweckte Überblick möglich gewesen.

 

Entscheidung

Die Revision des FA hatte keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug aus den geschäftlich veranlassten Bewirtungsaufwendungen lagen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG 1980/1991 vor. Die erst mit Wirkung vom 1.4.1999 eingefügte Ausschlussregelung des § 15 Abs. 1a UStG ist nicht rückwirkend auf die Streitjahre 1989 bis 1991 anwendbar.

Der Vorsteuerabzug war auch nicht durch eine ebenso hohe Eigenverbrauchsbesteuerung der Aufwendungen für Bewirtungen nach der bis dahin geltenden Regelung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c UStG 1980/1991 auszugleichen. Nach der Vorschrift lag Eigenverbrauch vor, wenn ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens Aufwendungen tätigt, die unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 7 oder Abs. 7 oder § 12 Nr. 1 EStG fallen. Nach § 4 Abs. 7 Satz 1 EStG sind diese Aufwendungen einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen. Mit der Anlage einer geordneten Belegsammlung ist dem nicht genügt[1]. Die besonderen Aufzeichnungspflichten gelten auch in Bagatellfällen[2].

Die Einschränkung des Vorsteuerabzugs wegen nicht eingehaltener Formvorschriften ist jedoch nicht gerechtfertigt. Ausnahmen vom vollen Vorsteuerabzugsrecht sind nach der EuGH-Rechtsprechung nur in ausdrücklich vorgesehenen Fällen zulässig. § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c UStG 1980/1991 wurde von der Bundesrepublik jedoch nicht als nach Art. 27 Abs. 5 der 6. RL zulässige und genehmigte Sondermaßnahme für den Vorsteuerabzug eingeführt.

 

Praxishinweis

Die Entscheidung betrifft die Rechtslage vor dem 1.4.1999. Für die Zeit danach wurde die Eigenverbrauchsregelung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c UStG aufgehoben und durch den (teilweisen) Vorsteuerabzugsausschluss nach § 15 Abs. 1a UStG ersetzt. Auch diese Regelung verweist auf das Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG und die einschlägigen Aufzeichnungspflichten. Sie beruht auf keiner gemeinschaftsrechtlichen Genehmigung. Dazu ist die Entscheidung im BFH-Verfahren V R 76/03 abzuwarten. Steuerbescheide für Jahre ab 1999 sollte man insoweit nicht bestandskräftig werden lassen.

 

Link zur Entscheidung

BFH-Urteil vom 12.8.2004, V R 49/02

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