Leitsatz (amtlich)

Die Überlassung einer Wohnung ist nicht "voll unentgeltlich" i.S. des § 10h Satz 2 Nr. 4 EStG, wenn der nutzungsberechtigte Angehörige dem Eigentümer für den Ausbau der Wohnung ein zinsloses Darlehen gewährt.

 

Sachverhalt

Die Kläger sind Eigentümer eines von ihnen bewohnten Hauses, dessen Dachgeschoss sie von 1992 bis 1994 für 289 149 DM zu einer Wohnung umgebaut und ihrer Tochter seit Oktober 1994 zu Wohnzwecken überlassen haben. Zur Finanzierung setzten die Kläger Eigenmittel von 175 000 DM, Fremddarlehen von 29350 DM und ein zinsloses - im Jahr 2004 rückzahlbares - Darlehen von 115 000 DM ein, das die Tochter dem Kläger 1993 gewährt hatte. Die Kläger beantragten für das Streitjahr 1994, anstelle der Grundförderung nach § 10e EStG einen Abzugsbetrag nach § 10h Satz 1 EStG zu gewähren. Das Finanzamt versagte dies mit der Begründung, die Kläger hätten ihrer Tochter die Wohnung nicht "voll unentgeltlich" i.S. des § 10h Satz 2 Nr. 4 EStG überlassen. Das FG gab der Klage statt[1]. Auf die Revision hob der BFH die Vorentscheidung auf und wies die Klage ab.

 

Entscheidungsgründe

Voraussetzung für die Förderung nach § 10h Satz 1 EStG ist nach Satz 2 Nr. 4 dieser Vorschrift, dass der Steuerpflichtige die Wohnung insgesamt im jeweiligen Jahr des Zeitraums nach Satz 1 "voll unentgeltlich" an einen Angehörigen i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 3 und 4 AO auf Dauer zu Wohnzwecken überlassen hat. Entgegen der Auffassung des FG stellt die Hingabe des von der Tochter gewährten zinslosen Darlehens ein Entgelt dar, das die Förderung der überlassenen Wohnung nach § 10h Satz 2 Nr. 4 EStG ausschließt. "Voll unentgeltlich" i.S. des § 10h Satz 2 Nr. 4 EStG kann nur eine Wohnungsüberlassung sein, für die keinerlei Entgelt gezahlt wird.

Danach ist die Gewährung eines zinslosen Darlehens durch einen Wohnungsnutzer an den Wohnungseigentümer eine - die Förderung nach § 10h Satz 2 Nr. 4 EStG ausschließende - Gegenleistung, wenn das Darlehen in sachlichem Zusammenhang mit der Wohnungsüberlassung gewährt wird. Im Streitfall ist ein solcher Bezug zwischen zinslosem Darlehen und anschließender Wohnungsüberlassung gegeben. Zum einen besteht tatsächlich zwischen Wohnungsüberlassung und Darlehensgewährung ein unmittelbarer zeitlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang. Zum andern begründet die Zuwendung des zinslosen Darlehens im Umfang der Zinsersparnis bei der Finanzierung des Dachgeschossausbaus einen wirtschaftlichen Vorteil der Kläger, der der anschließenden Wohnungsüberlassung an die Tochter nach Wortlaut und Zweck der Regelung den nach § 10h Satz 2 Nr. 4 EStG erforderlichen Charakter einer "voll unentgeltlichen" Leistung nimmt. Der Gesetzgeber hat die mit § 10h EStG bezweckte Ausschöpfung der Wohnungsreserven im privaten Wohnungsbereich und das Zusammenleben der Generationen unter einem Dach[2] ausdrücklich nur unter der Voraussetzung einer "voll unentgeltlichen" Wohnungsüberlassung an Angehörige fördern wollen. Dies macht seinen Willen deutlich, nur solche Maßnahmen zu begünstigen, zu denen die Angehörigen keinen -wie auch immer gearteten - finanziellen oder wirtschaftlichen Beitrag leisten. Ob dieser Beitrag im Einzelfall entbehrlich gewesen oder die Wohnung auch ohne diesen Beitrag überlassen worden wäre -wie die Kläger vortragen -, ist ebenso unerheblich wie die Frage danach, ob die Nutzungsüberlassung nach dem Maß des gewährten (Zins-)Vorteils begrenzt ist. Vielmehr ist allein entscheidend, dass ein solcher finanzieller oder wirtschaftlicher Beitrag nach dem Gesamtbild der Verhältnisse tatsächlich geleistet worden ist.

 

Link zur Entscheidung

BFH vom 13.12.2000 - X R 69/97

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