Leitsatz (amtlich)

Die Überlassung des Konzernnamens an ein konzernverbundenes Unternehmen stellt in der Regel einen sog. Rückhalt im Konzern dar, für den Lizenzentgelte steuerlich nicht verrechenbar sind. Ist der Konzernname jedoch zugleich als Markenname oder Markenzeichen geschützt, gilt etwas anderes, soweit der überlassenen Marke ein eigenständiger Wert zukommt.

 

Sachverhalt

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin, einer GmbH, sind Herstellung, Vertrieb, Export und Import. Ihr Stammkapital wurde im Streitjahr 1992 zu 95 % von der X B.V., Niederlande, und zu 5 % von der X Plc., Großbritannien, gehalten. Alle konzernabhängigen Unternehmen führen den Begriff "X" an erster Stelle der jeweiligen Firma. Dem Begriff wird ein bestimmtes Logo beigefügt. Begriff und Logo hat sich der ausländische Konzern warenzeichenrechtlich schützen lassen. Beides wurde von der Klägerin seit 1985 unentgeltlich genutzt. Mit Wirkung vom 1.8.1991 hat die Klägerin mit der X Ltd., einer britischen Tochtergesellschaft der X Plc., einen Warenzeichen-Lizenzvertrag abgeschlossen, wonach ihr als Lizenznehmerin ein einfaches Recht zur Benutzung des Konzernnamens und des Firmenlogos als Warenzeichen für die im Gebiet verkauften oder zum Verkauf angebotenen Produkte eingeräumt wird. Für im lizenzierten Gebiet verkaufte Produkte beträgt die Lizenzgebühr 1,5 % des betreffenden Umsatzes. Sie wurde als Betriebsausgabe gebucht. Das Finanzamt behandelte die Lizenzzahlungen als vGA. Die Klage blieb erfolglos[1]. Auf die Revision der Klägerin hob der BFH die Vorentscheidung auf und verwies die Sache an das FG zurück.

 

Entscheidungsgründe

Die entgeltliche Überlassung immaterieller Wirtschaftsgüter im Konzernverbund kann eine vGA i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG sein, wenn sie - dem Grunde und/ oder der Höhe nach - nicht dem entspricht, was ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter der Kapitalgesellschaft zu zahlen bereit wäre. Nach Auffassung der Finanzverwaltung[2] verhält es sich so bei der Überlassung des Konzernnamens, die als sog. Rückhalt im Konzern angesehen wird und für die deswegen Entgelte nicht verrechenbar sein sollen. Im Schrifttum[3] wird dagegen unterschieden: Namens- und Firmenrechte seien im Grundsatz entgeltfähig. Dem Rechtsinhaber derartiger Schutzrechte stehe grundsätzlich auch das freie Wahlrecht darüber zu, ob er solche Rechte innerhalb eines Konzerns auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage - also unentgeltlich - oder aber auf schuldrechtlicher Grundlage - und damit entgeltlich - zur Verfügung stelle. Im Allgemeinen sei letzteres allerdings nicht üblich; dennoch gezahlte Entgelte seien deswegen steuerlich nicht verrechenbar. Anders verhalte es sich jedoch vor allem dann, wenn der Konzernname zugleich als Markenname oder Markenzeichen geschützt sei. Dann sei die Zahlung einer Lizenzgebühr prinzipiell auch steuerlich zu akzeptieren. Werde zusätzlich die Nutzung speziell gestalteter und farblich hervorgehobener Symbole - wie im Streitfall das Firmenlogo - gestattet, sei diese Gestattung stets nach Markenrechtsgrundsätzen zu beurteilen und die Entgeltlichkeit zu bejahen[4].

Der Senat hält diese Unterscheidung jedenfalls nach deutscher Gesetzeslage für grundsätzlich zutreffend[5]. Für die körperschaftsteuerliche Beurteilung kommt es deshalb darauf an, ob das Entgelt der Tochtergesellschaft für die Einräumung des Firmennamens oder für die Einräumung des Nutzungsrechts an dem Markennamen geleistet wird. Im letzteren Fall besteht prinzipiell keine Veranlassung, die Entgeltlichkeit der Einräumung und damit auch die Verrechenbarkeit der geleisteten Zahlungen im Konzernverbund steuerrechtlich nicht zu berücksichtigen. Soweit die überlassene Marke werthaltig ist, kann sie der abhängigen Beteiligungsgesellschaft unter den gleichen Umständen und Bedingungen wie einem fremden Dritten überlassen werden. Entscheidend dafür, ob der überlassenen Marke ein eigenständiger Wert zukommt, ist nicht allein, ob deren Einräumung bei der Klägerin tatsächlich zu einer Absatzsteigerung bzw. zu einer Erhöhung des einschlägigen Marktanteils geführt hat. Vielmehr kommt es darauf an, ob die mit der Einräumung verbundenen besonderen und marktfähigen Schutzrechte geeignet sind, zur Absatzförderung beizutragen. Die Marke und ihre Innehabung verkörpern auch dann einen vermarktungsfähigen Eigenwert, wenn sie gegenüber dem Endkonsumenten nicht eigenständig in Erscheinung treten. In diesem Zusammenhang kommt verschiedenen Aspekten Bedeutung zu, so neben den erzielbaren Preisen der unter den Markennamen vertriebenen Güter dem Bekanntheitsgrad der Marke, der weltweiten oder regionalen Präsenz, der Exportquote des einzelnen Konzernunternehmens, insbesondere - was deren Entgeltsfähigkeit anbelangt - der Frage, wer den Wert der Marke geschaffen und wer die Aufwendungen für deren Begründung und Erhalt durch Weiterentwicklungen, Werbung, Marketingmaßnahmen etc. getragen hat. Ein Markenrechtsinhaber, auf dessen erfolgreiche Aktivitäten die Bedeutung der Marke zurückzufüh...

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