Leitsatz

Ein Rechtsgeschäft zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer kann als vGA gewertet werden, wenn es in der Bilanz der Gesellschaft nicht zutreffend abgebildet wird und ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter den Fehler bei sorgsamer Durchsicht der Bilanz hätte bemerken müssen.

 

Sachverhalt

Herr X war in den Jahren 1995 bis 1997 einziger Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. Diese hatte X im Jahr 1987 für die Zeit nach Vollendung des 65. Lebensjahrs eine Altersversorgung in Höhe von 5 000 DM monatlich zugesagt. Am 15.12.1995 beschloss die Gesellschafterversammlung eine Änderung der Pensionszusage dahin, dass X statt 5 000 DM jeweils 7 500 DM monatlich erhalten sollte. In ihren Handels- und Steuerbilanzen auf den 31.12.1995 und den 31.12.1996 bildete die GmbH Pensionsrückstellungen, die auf der Grundlage von Versorgungsleistungen in Höhe von 5 000 DM monatlich berechnet waren. Den auf den Erhöhungsbetrag von 2 500 DM monatlich entfallenden Rückstellungsbetrag führte sie der Pensionsrückstellung erstmals in ihrer Bilanz auf den 31.12.1997 zu, wobei sie die Zuführungen für die Vorjahre nachholte. Das Finanzamt ging davon aus, dass die Vereinbarung über die Erhöhung der Versorgungsbezüge in den Jahren 1995 und 1996 nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Es behandelte die Zuführungen zur Pensionsrückstellung insoweit, als sie schon in den Bilanzen für jene Jahre hätten erfolgen müssen, als vGA.

Der BFH hat die Revision der GmbH als unbegründet zurückgewiesen. Es geht um den bilanziellen Ausweis einer Verbindlichkeit, die auf einer im Jahr 1995 vereinbarten Erhöhung der Pensionszusage beruht. Es ist davon auszugehen, dass die GmbH schon zum 31.12.1996 mit einer erhöhten Pensionsverpflichtung belastet war. Die Bescheide 1995 und 1996 konnten weiterhin geändert werden. Bei einer solchen Gestaltung ist die Rechtsprechung zum "formellen Bilanzenzusammenhang"nicht anwendbar. Deshalb ist für eine Berücksichtigung der Zuführungsbeträge in den Bescheiden für 1997 kein Raum. Die Zuführungen zu der von der GmbH gebildeten Pensionsrückstellung mindern zwar das in den Steuerbilanzen zum 31.12.1995 und zum 31.12.1996 auszuweisende Betriebsvermögen. Diese Vermögensminderungen werden aber dadurch ausgeglichen, dass in Höhe der Minderungsbeträge jeweils eine vGA vorliegt. Den Verminderungen des Bilanzgewinns steht jeweils eine außerbilanzielle Erhöhung des Gewinns in derselben Höhe gegenüber. Es liegt eine vGA vor, da die Vereinbarung über die Erhöhung des Pensionsanspruchs in 1995 und 1996 nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. Hierzu gehört eine zutreffende Passivierung.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss vom 13.06.2006, I R 58/05

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