Leitsatz

Ein vom Kläger erklärter Verzicht auf mündliche Verhandlung wird wirkungslos, wenn das FG einen Erörterungstermin anberaumt und das persönliche Erscheinen des Klägers anordnet.

 

Sachverhalt

Im Urteilsfall hatte das FG die Beteiligten u.a. um Mitteilung gebeten, ob sie mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden sind. Beide Parteien verzichteten daraufhin auf eine mündliche Verhandlung. Nach weiterem Schriftverkehr zwischen den Beteiligten lud der Berichterstatter zu einem Erörterungstermin und ordnete das persönliche Erscheinen des Klägers an. Dieser hatte schriftlich um Aufhebung des Termins und Entscheidung im schriftlichen Verfahren gebeten, da seine Einkommens- und Vermögenssituation eine Teilnahme am Erörterungstermin nicht zulasse. Daraufhin wurde der Termin aufgehoben und die Klage als unbegründet zurückgewiesen.

Der BFH hob das Urteil auf, weil die Voraussetzungen für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht gegeben waren. Denn das zunächst erklärte Einverständnis des Klägers, auf mündliche Verhandlung zu verzichten, hatte durch die Anberaumung des Erörterungstermins und die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers seine prozessrechtliche Wirkung verloren. Auch konnte in der Bitte um "Entscheidung im schriftlichen Verfahren"kein (erneuter) Verzicht auf mündliche Verhandlung gesehen werden, da sie mit seiner damaligen Einkommens- und Vermögenssituation verknüpft war und damit eine unwirksame Verzichtserklärung darstellte.

 

Hinweis

Eine Verzichtserklärung wird somit wirkungslos, wenn das Gericht selbst den Beteiligten gegenüber zum Ausdruck bringt, dass es eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung allein durch den früher erklärten Verzicht nicht mehr für hinreichend legitimiert ansieht. Der erklärte Verzicht verbraucht sich daher durch eine erneute Anfrage des Gerichts und deren Ablehnung durch die Beteiligten ebenso wie durch einen sich an einen früheren Verzicht anschließenden Auflagebeschluss.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 31.8.2010, VIII R 36/08.

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