Leitsatz

  1. Für die Frage, ob ein Gesellschafter-Geschäftsführer als Arbeitnehmer i.S.v. § 1 Abs. 2 S. 1 und 2 LStDV zu beurteilen ist, ist nicht entscheidend, in welchem Verhältnis er an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist.
  2. Allerdings sind Gesellschafter-Geschäftsführer, die mindestens 50 % des Stammkapitals der GmbH innehaben, regelmäßig Selbstständige i.S. des Sozialversicherungsrechts (Anschluss an BFH-Urteil v. 02.12.2005, VI R 16/03, BFH/NV 2006 S. 544).
  3. Ist die private Nutzung eines betrieblichen Pkw durch den Gesellschafter-Geschäftsführer im Anstellungsvertrag mit der GmbH ausdrücklich gestattet, kommt der Ansatz einer vGA i.H. der Vorteilsgewährung nicht in Betracht. Nach übereinstimmender Auffassung des I. Senats und des VI. Senats des BFH liegt in einem solchen Fall immer Sachlohn und keine vGA vor.
  4. Dagegen ist eine vertragswidrige private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer nicht stets als Arbeitslohn zu qualifizieren (Senats-Beschluss vom 15.11.2007, VI ER-S 4/07).
  5. Bei einer nachhaltigen "vertragswidrigen" privaten Nutzung eines betrieblichen Pkw durch den anstellungsvertraglich gebundenen Gesellschafter-Geschäftsführer liegt allerdings der Schluss nahe, dass Nutzungsbeschränkung oder -verbot nicht ernstlich gewollt sind, sondern lediglich "auf dem Papier stehen". Unterbindet die Kapitalgesellschaft die unbefugte Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer nicht, kann dies sowohl durch das Beteiligungsverhältnis als auch durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sein. Die Zuordnung (vGA oder Arbeitslohn) bedarf der wertenden Betrachtung im Einzelfall.
 

Sachverhalt

Der Kläger, ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, verfügte über einen Pkw der GmbH, den er laut Anstellungsvertrag auch privat nutzen durfte. Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung erließ das Finanzamt gegen die GmbH wegen des geldwerten Vorteils aus der Pkw-Nutzung einen Haftungsbescheid. Die dagegen eingelegten Rechtsmittel blieben erfolglos.

 

Entscheidung

Die private Pkw-Nutzung stellt bei ausdrücklicher Gestattung Arbeitslohn, keine verdeckte Gewinnausschüttung dar. Es fehlt eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis. Die unbefugte Privatnutzung hat dagegen keinen Lohncharakter, denn ein solcher Vorteil wird nicht "für" eine Beschäftigung gewährt. Nutzungen, die ohne Vereinbarung erfolgen, die darüber hinausgehen oder einem ausdrücklichen Verbot widersprechen, sind zumindest durch das Gesellschaftsverhältnis mitveranlasst. Daher ist die vertragswidrige Privatnutzung eines Pkw durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer nicht stets als Arbeitslohn zu qualifizieren.

Allerdings löst eine gesellschaftsrechtliche Mitveranlassung nicht zwingend eine verdeckte Gewinnausschüttung aus. Bei nachhaltigen "vertragswidrigen" Privatnutzungen durch Gesellschafter-Geschäftsführer sind Nutzungsbeschränkungen oder -verbote möglicherweise nicht ernstlich gemeint, sondern stehen nur "auf dem Papier". Da der Arbeitgeber eine unbefugte Nutzung durch den Arbeitnehmer üblicherweise nicht zulässt, kann die Duldung im Gesellschafts- und im Arbeitsverhältnis wurzeln. Das erfordert eine umfassende Sachverhaltswürdigung.

 

Link zur Entscheidung

BFH, 23.04.2009, VI R 81/06.

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