Leitsatz

Die Leistung der Kaskoversicherung wegen Diebstahls eines zum Betriebsvermögen gehörenden PKW ist zumindest im Umfang der betrieblichen Nutzung auch dann Betriebseinnahme, wenn der Diebstahl während des Parkens vor der Wohnung des Betriebsinhabers und vor einer geplanten Privatfahrt begangen wurde. Ob ein Anteil in Höhe des privaten Nutzungsanteils als Privateinnahme anzusehen ist, bleibt offen.

 

Sachverhalt

Ein Rechtsanwalt ermittelt seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG. Zum Betriebsvermögen gehörte ein PKW, den er betrieblich und privat nutzte. Der Umfang der Privatnutzung belief sich nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten auf 3 %. Der PKW wurde nach der Fahrt von der Kanzlei zur Wohnung vor dem Wohnhaus auf der Straße geparkt und am gleichen Abend entwendet. Für den folgenden Tag hatte der Kläger eine private Fahrt geplant. Anfang 1998 zahlte die Vollkaskoversicherung eine Entschädigung von 59000 DM, die das Finanzamt als Betriebseinnahme behandelte. Der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage gab das FG teilweise statt, indem es die Versicherungsleistung nach dem Verhältnis des Anteils der privaten (3 %) zu dem der betrieblichen Nutzung (97 %) in Höhe von 1770 DM als Privateinnahme, in Höhe von 57230 DM als Betriebseinnahme erfasste. Dagegen richtet sich die Revision des Rechtsanwalts.

 

Entscheidung

Wird ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens zerstört oder gestohlen, so stellt die zum Ausgleich gezahlte Versicherungsleistung grundsätzlich eine Betriebseinnahme dar; dies hat der BFH selbst für den Fall bejaht, dass das zum Betriebsvermögen gehörende Wirtschaftsgut während seiner Nutzung zu privaten Zwecken zerstört wird[1]. Nach Auffassung des IV. Senats kommt im Streitfall selbst dann kein anderes Ergebnis in Betracht, wenn man mit dem Vorlagebeschluss des VIII. Senats[2] an den Großen Senat bei Zerstörung des zum Betriebsvermögen gehörenden PKW während der Nutzung zu privaten Zwecken die Versicherungsleistungen in voller Höhe als private Einnahme ansieht.

Zum einen kann das Parken vor dem Privathaus wie auch in der Betriebs- oder Privatgarage nicht dem Bereich der privaten Nutzung zugerechnet werden. Während dieser Zeit findet keine Nutzungsentnahme statt. Das wird bereits daraus deutlich, dass das Verhältnis zwischen betrieblicher und privater Nutzung nach dem Verhältnis der privat veranlassten zu den übrigen Fahrten bestimmt wird[3]. Abstellzeiten bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Der privaten Nutzung könnte allenfalls das Abstellen des Fahrzeugs am Urlaubsort zugerechnet werden.

Zum anderen liegt der Auffassung des VIII. Senats des BFH[4] die Vorstellung zugrunde, dass die Zerstörung eines zum Betriebsvermögen gehörenden PKW als Nutzungsentnahme anzusehen ist. In die Bewertung dieser Nutzungsentnahme sollen die stillen Reserven einbezogen werden. Dasselbe muss für einen Diebstahl gelten. Damit wäre zwar die Versicherungsleistung nicht als Betriebseinnahme zu versteuern, zu versteuern wären aber die durch die Abschreibung des PKW entstandenen stillen Reserven, die im Zweifel der Höhe nach der Versicherungsleistung entsprechen oder diese wegen der üblichen Selbstbeteiligung sogar übersteigen.

 

Praxishinweis

Ähnlich wie im Vorlagebeschluss hat der IV. Senat – allerdings nur in einem obiter dictum – die Beurteilung einer Versicherungsleistung für die Zerstörung eines (zum Betriebsvermögen gehörenden) PKW während einer privaten Nutzung als private Einnahme befürwortet[5]; der I. Senat[6] hält dagegen an seiner gegenteiligen Auffassung fest.

 

Link zur Entscheidung

BFH-Urteil vom 20.11.2003, IV R 31/02

[4] Vgl. BFH-Beschluss vom 23.1.2001, a.a.O. (Fn. 2)
[6] Vgl. Vgl. BFH-Urteil vom 24.5.1989, a.a.O. (Fn. 1)

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