Rz. 1

Zitat

(1) Der Verschmelzungsvertrag wird nur wirksam, wenn die Anteilsinhaber der beteiligten Rechtsträger ihm durch Beschluss (Verschmelzungsbeschluss) zustimmen. Der Beschluss kann nur in einer Versammlung der Anteilsinhaber gefasst werden.

(2) Ist die Abtretung der Anteile eines übertragenden Rechtsträgers von der Genehmigung bestimmter einzelner Anteilsinhaber abhängig, so bedarf der Verschmelzungsbeschluss dieses Rechtsträgers zu seiner Wirksamkeit ihrer Zustimmung.

(3) 1Der Verschmelzungsbeschluss und die nach diesem Gesetz erforderlichen Zustimmungserklärungen einzelner Anteilsinhaber einschließlich der erforderlichen Zustimmungserklärungen nicht erschienener Anteilsinhaber müssen notariell beurkundet werden. 2Der Vertrag oder sein Entwurf ist dem Beschluss als Anlage beizufügen. 3Auf Verlangen hat der Rechtsträger jedem Anteilsinhaber auf dessen Kosten unverzüglich eine Abschrift des Vertrags oder seines Entwurfs und der Niederschrift des Beschlusses zu erteilen.

Der Verschmelzungsvertrag kann bereits vor dem Verschmelzungsbeschluss notariell beurkundet werden (s. o. zu § 6). Hierbei wird die Genossenschaft vom Vorstand vertreten. Allerdings ist der beurkundete Vertrag schwebend unwirksam, solange die Mitglieder- bzw. Vertreterversammlung den Vertrag noch nicht mit entsprechender Mehrheit beschlossen hat. Die Versammlung kann diese Zuständigkeit nicht auf ein anderes Organ der Genossenschaft übertragen. Ein entsprechender Beschluss würde gegen das Gesetz verstoßen und wäre nichtig (Holthaus/Lehnhoff in Lang/Weidmüller § 13 RN 2, RG BlfG 1938, 260).

 

Rz. 2

Üblicherweise entscheidet die Versammlung über den Entwurf des Vertrags. Unerlässlich ist es daher, sie ausreichend über dessen Inhalte aufzuklären. In der Praxis erfolgt diese Aufklärung oft in einer Mitgliederversammlung, die der formalen Beschlussfassung vorgelagert ist und in der in ungezwungenem Rahmen die wesentlichen Fragen beantwortet werden. Schwerpunkt der Erklärungsbedürftigkeit ist bei Wohnungsgenossenschaften dabei meist die Frage, welche Auswirkungen die Verschmelzung auf den bestehenden Nutzungsvertrag hat, bzw. die Frage, wie es sich mit der Beteiligung bei der übertragenden Genossenschaft verhält. Zieht man diese Erläuterungen der formalen Versammlung vor, dann kann diese auf die Abarbeitung der Formalien beschränkt werden.

 

Rz. 3

Satzungsänderungen, die mit Vertrag festgelegt worden sind, können auf der Verschmelzungsversammlung beschlossen werden. Da sie selbsterklärend nur die Satzung der übernehmenden Genossenschaft betreffen, können sie als Tagesordnungspunkt nach erfolgreicher Beschlussfassung zur Verschmelzung bzw. zum Verschmelzungsvertrag durchgeführt werden. Die Beschlussfassung unterliegt dann den üblichen Voraussetzungen eines satzungsändernden Beschlusses (§ 16 GenG).

 

Rz. 4

Von der Beurkundung des Verschmelzungsvertrags ist das Formerfordernis der Beurkundung des Verschmelzungsbeschlusses zu unterscheiden:

 

Rz. 5

Jeder Verschmelzungsbeschluss erfordert die notarielle Beurkundung, § 13 Abs. 3 Satz 1. Dieses Formerfordernis spielt für die Wirksamkeit und damit für den Erfolg der Verschmelzung eine entscheidende Rolle. Wird der Beschluss somit ohne Beteiligung des Notars in der Versammlung gefasst, ist dieser nichtig. Daher ist bei der Planung der Verschmelzungsversammlung eine Terminabstimmung mit dem zuständigen Notar unerlässlich.

 

Rz. 6

Kommt der Beschluss zur Versammlung nicht zustande bzw. fällt dieser ablehnend aus, fällt im Übrigen nach geltender KostenO keine Gebühr für die Beurkundung an (Bauer § 13 RN 33).

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