Rz. 1

Zitat

Der Verschmelzungsvertrag muß notariell beurkundet werden.

Der gesamte Inhalt des Verschmelzungsvertrags muss notariell beurkundet werden. Dies bedeutet, dass auch alle Nebenabreden und alle mit dem Vertrag in Zusammenhang stehenden Vereinbarungen zu beurkunden sind. Die Beurkundung ist die strengste gesetzliche Formvorschrift und dient bei besonders risikoreichen oder rechtlich anspruchsvollen Rechtsgeschäften dazu, den am Rechtsgeschäft Beteiligten die entsprechende Beratung zukommen zu lassen bzw. den Ausschluss von rechtlichen Risiken zu gewähren. Der Ablauf der Beurkundung ist in §§ 6 ff. Beurkundungsgesetz umfassend geregelt.

 

Rz. 2

Im Einzelnen ist für die Praxis Folgendes erforderlich:

  • Terminvereinbarung mit dem Notar zur Unterschriftsleistung
  • Vorlage der aktuellen Auszüge des Genossenschaftsregisters in öffentlich beglaubigter Form durch die an der Verschmelzung beteiligten Genossenschaften
  • Anwesenheit der beteiligten Vorstandsmitglieder in vertretungsberechtigter Anzahl
 

Rz. 3

Eine Sukzessivbeurkundung ist möglich. Es reicht demnach, wenn zunächst der Antrag und später die Annahme des Antrags beurkundet werden. Der Verschmelzungsvertrag kommt dann im Zweifel mit der Beurkundung der Annahmeerklärung zustande, einer Annahme des Antrags bedarf es nicht (Drygala in Lutter § 6 RN 6).

 

Rz. 4

Die Beurkundung kann vor, muss aber erst nach der Beschlussfassung der Versammlung erfolgen (Drygala in Lutter § 6 RN 5). Sofern die Beurkundung erst nach Beschlussfassung erfolgt, ist das Kostenrisiko verringert: Die Versammlung könnte einen zuvor beurkundeten Vertrag per Beschluss ändern, sodass eine erneute Beurkundung erforderlich würde. Dieses Risiko ist durch eine Beurkundung des durch die Versammlung bestätigten Vertragsentwurfs ausgeschlossen.

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