Rz. 1

Zitat

(1) Die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers hat folgende Wirkungen:

  1. Das Vermögen der übertragenden Rechtsträger geht einschließlich der Verbindlichkeiten auf den übernehmenden Rechtsträger über.
  2. 1Die übertragenden Rechtsträger erlöschen. 2Einer besonderen Löschung bedarf es nicht.
  3. 1Die Anteilsinhaber der übertragenden Rechtsträger werden Anteilsinhaber des übernehmenden Rechtsträgers; dies gilt nicht, soweit der übernehmende Rechtsträger oder ein Dritter, der im eigenen Namen, jedoch für Rechnung dieses Rechtsträgers handelt, Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers ist oder der übertragende Rechtsträger eigene Anteile innehat oder ein Dritter, der im eigenen Namen, jedoch für Rechnung dieses Rechtsträgers handelt, dessen Anteilsinhaber ist. 2Rechte Dritter an den Anteilen oder Mitgliedschaften der übertragenden Rechtsträger bestehen an den an ihre Stelle tretenden Anteilen oder Mitgliedschaften des übernehmenden Rechtsträgers weiter.
  4. Der Mangel der notariellen Beurkundung des Verschmelzungsvertrags und gegebenenfalls erforderlicher Zustimmungs- oder Verzichtserklärungen einzelner Anteilsinhaber wird geheilt.

(2) Mängel der Verschmelzung lassen die Wirkungen der Eintragung nach Absatz 1 unberührt.

Das Registergericht hat vor der Eintragung der Verschmelzung die Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Anmeldung und der Verschmelzung zu prüfen. Die Prüfungspflicht bezieht sich auf folgende Punkte (Stoye-Benk/Cotura, Kapitel 3, RN 46):

  • die Vollständigkeit der einzureichenden Eintragungsunterlagen
  • das Nichtvorliegen von besonderen Eintragungshindernisse, wie z. B. nach § 17 Abs. 2 (Bilanz nicht älter als acht Monate), das Nichtvorliegen einer Negativerklärung bezüglich Klageerhebung gegen Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses
 

Rz. 2

Bei einer Klageerhebung gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses besteht nach § 16 Abs. 2 und 3 eine spezielle Prüfungspflicht des Registergerichts.

 

Rz. 3

Mängel der notariellen Beurkundung des Verschmelzungsvertrags bzw. der erforderlichen Zustimmungs- oder Verzichtserklärungen einzelner Anteilsinhaber gelten durch die Eintragung als geheilt (§ 20 Abs. 1 Nr. 4). Das Fehlen von Zustimmungs- oder Verzichtserklärungen wird jedoch nicht geheilt. Dann gilt § 20 Abs. 2 (so Bauer § 20 RN 97).

 

Rz. 4

Nach § 20 Abs. 2 werden sonstige Mängel der Verschmelzung durch die Eintragung nicht geheilt (OLG München v. 14.04.20010, 7 U 5167/09; Bauer § 20 RN 101 m. w. N.). Sonstige Mängel im Sinne der Vorschrift sind z. B. das Fehlen des Prüfungsgutachtens oder das Fehlen der nach § 5 erforderlichen Mindestangaben im Verschmelzungsvertrag. Gleiches gilt, wenn der Verschmelzungsvertrag ganz oder teilweise nichtig ist (Wolff in Beuthien §§ 2 ff. UmwG RN 61).

 

Rz. 5

Durch die Regelung in Abs. 2 erhält die Verschmelzung eine gesetzlich normierte Bestandskraft und kann nach Eintragung nicht mehr rückabgewickelt werden.

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