Rz. 1

Zitat

1Der Verschmelzungsbeschluß der Generalversammlung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. 2Die Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.

Die Beschlussfassung bedarf einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Damit kommt es nicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder an. Gezählt wird vielmehr die Anzahl der abgegebenen Ja- und Neinstimmen. Enthaltungen werden nicht gezählt. Bezüglich Bevollmächtigungen ist die jeweilige Satzungsregelung zu beachten. Als Bevollmächtigter wird hier regelmäßig ein anderes Mitglied oder ein Familienangehöriger vorgesehen (§ 30 Mustersatzung). Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten (§ 43 Abs. 5 Satz 3 GenG).

 

Rz. 2

Grundsätzlich ist der Verschmelzungsbeschluss in den jeweiligen Mitglieder- oder Vertreterversammlungen der beteiligten Genossenschaften zu fassen und notariell zu beurkunden (§§ 84, 13 Abs. 3 Satz 1).

 

Rz. 3

Die Kosten der Beurkundung ergeben sich aus dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG).

 

Rz. 4

Grundlage der Beschlussfassung sind neben dem Verschmelzungsvertrag bzw. Vertragsentwurf die weiteren (von der Einberufung an) in den Geschäftsräumen der Genossenschaft(en) zur Einsicht durch die Mitglieder auszulegenden Unterlagen. Das sind die Jahresabschlüsse und die Lageberichte für die letzten drei Geschäftsjahre, der Verschmelzungsbericht sowie das Prüfungsgutachten, ggf. die Zwischenbilanz (§ 82 UmwG). Hinzu kommen Erläuterungen des Vorstands, des Notars oder auch des eingeladenen Wirtschaftsprüfers in der Mitglieder- oder Vertreterversammlung.

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