Leitsatz

Enthält die Rechnung entgegen § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG nur eine Zahlen- und Buchstabenkombination, bei der es sich nicht um die dem leistenden Unternehmer erteilte Steuernummer handelt, ist der Leistungsempfänger nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 S. 2 UStG – vorbehaltlich einer Rechnungsberichtigung – nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

 

Sachverhalt

K begehrte erfolglos den Vorsteuerabzug aus einer Rechnung mit der Angabe "75/180 Wv", eine Kennzeichnung, die das Finanzamt unter der Angabe "SteuerNr./Aktenzeichen" im Schriftverkehr mit S zur Erteilung einer Steuernummer verwendet hatte.

Das FG stützte die Klagestattgabe im Wesentlichen auf Vertrauensschutz.

Die Revision hatte Erfolg.

 

Entscheidung

Bei der Rechnungsangabe "75/180 Wv" handelt es sich für einen Unternehmer, dem wie K selbst eine Steuernummer erteilt worden ist, erkennbar weder um eine Steuernummer noch um eine USt-IdNr.

Über einen Anspruch nach Vertrauensschutzgrundsätzen ist nicht im Klageverfahren über die Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids zu entscheiden, vielmehr ist die Entscheidung über die Billigkeitsmaßnahme nach § 163 Satz 3 AO regelmäßig mit der Steuerfestsetzung zu verbinden.

 

Hinweis

Fehlen die für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG erforderlichen Rechnungsangaben oder sind sie unzutreffend, hat der Leistungsempfänger nach Satz 2 der Vorschrift grundsätzlich keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug.

Etwas anderes gilt nur bei einer lediglich betragsmäßig unzutreffenden Rechnung.

Zu den erforderlichen Angaben gehört nach § 14 Abs. 4 UStG u.a. die Steuernummer oder die USt-IdNr. des Leistenden.

Die Steuernummer ist die dem Leistenden zur verwaltungstechnischen Erfassung und zur Durchführung des Besteuerungsverfahrens erteilte und mitgeteilte Nummer.

Diese Voraussetzung erfüllt ein aus einer Zahlen- und Buchstabenkombination bestehendes Aktenzeichen nicht.

Die Frage, ob die Berichtigung einer fehlerhaften Rechnung auf den Zeitpunkt der Rechnungserteilung zurückwirkt, war nicht entscheidungserheblich.

Wie diese vor dem Hintergrund der EuGH-Rechtsprechung zu beantworten ist, ist noch offen. Laut EuGH ist das Vorsteuerabzugsrecht für den Erklärungszeitraum auszuüben, in dem die erforderlichen Voraussetzungen – Vorliegen einer Lieferung oder Leistung und Besitz der Rechnung oder des Dokuments, das nach den von den Mitgliedstaaten festgelegten Kriterien als Rechnung betrachtet werden kann – erfüllt sind.

 

Link zur Entscheidung

BFH, 02.09.2010, V R 55/09.

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