Leitsatz

Enthält die Rechnung entgegen § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG nur eine Zahlen- und Buchstabenkombination, bei der es sich nicht um die dem Leistenden erteilte Steuernummer handelt, ist der Leistungsempfänger nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG – vorbehaltlich einer Rechnungsberichtigung – nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

 

Sachverhalt

Im Urteilsfall bezog die Steuerpflichtige von der Firma S Reinigungsleistungen. Die Firma S verfügte über keine Steuernummer. Vielmehr enthielten die erteilten Rechnungen die Angabe "75/180 Wv". Dieses verwendete das Finanzamt als Aktenzeichen im Schriftverkehr mit S zur Erteilung einer Steuernummer. Das Niedersächsische FG (Urteil v. 20.2.2009, 16 K 311/08) gewährte den Vorsteuerabzug wegen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da das Finanzamt die o.g. Kennzeichnung im Schriftverkehr mit S verwendet habe.

Der BFH hat nun durch Aufhebung des FG-Urteils den Vorsteuerabzug der Klägerin versagt, da in den Rechnungen der S die zwingend anzugebende Steuernummer des Leistenden (oder dessen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer) fehlt. Die nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG anzugebende "Steuernummer" ist die dem Steuerpflichtigen zur verwaltungstechnischen Erfassung und der Durchführung des Besteuerungsverfahrens erteilte und mitgeteilte Nummer. Dagegen handelt es sich bei der o.g. Rechnungsangabe "75/180 Wv" nur um ein aus einer Zahlen- und Buchstabenkombination bestehendes Aktenzeichen, welches das Finanzamt im Schriftverkehr über die Erteilung einer Steuernummer gegenüber S verwendet hatte.

Zwar kommt bei unzutreffenden Rechnungsangaben auch die Gewährung des Vorsteuerabzugs im gesonderten Billigkeitsverfahren in Betracht (Vertrauensschutz, § 163, 227 AO). Jedoch begründet die hier verwendete Angabe "75/180 Wv"keinen Vertrauensbestand. Bei dieser Zeichenfolge ist, z.B. durch Vergleich mit der eigenen Steuernummer, ohne Weiteres erkennbar, daß sie weder in ihrem Umfang noch nach ihrem Aufbau den in Deutschland gebräuchlichen Steuernummern ähnelt.

 

Hinweis

Leider ließ der BFH offen, ob bei einer (im Urteilsfall nicht erfolgten) Berichtigung einer fehlerhaften Rechnung der Vorsteuerabzug rückwirkend auf den Zeitpunkt der Rechnungserteilung zulässig ist (vgl. hierzu das EuGH-Urteil v. 15.7.2010, Rs. C-368/09, Pannon Gép, Rn. 44 f.).

Laut FG Rheinland-Pfalz (Urteil v. 23.9.2010, 6 K 2089/10) ist aus dem genannten EuGH-Urteil die Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung nicht ablesbar.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 2.9.2010, V R 55/09.

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