Das steht im Urteil

Soweit ein städtischer Feuerwehrmann auch verpflichtet ist, Bereitschaftsdienste als Fahrer eines Noteinsatzfahrzeugs eines nicht städtischen Krankenhauses zu leisten, übt er eine Auswärtstätigkeit aus.[1]

 

Der Sachverhalt

K ist als Feuerwehrmann bei der Stadt X nichtselbstständig beschäftigt. Zu seinen dienstlichen Aufgaben gehören auch Bereitschaftsdienste als Fahrer eines Noteinsatzfahrzeugs des Krankenhauses in X. Der Bereitschaftsdienst dauert regelmäßig 24 Stunden. K steht dafür im Krankenhaus ein Zimmer zur Verfügung. Er machte Verpflegungsmehraufwand für die Zeit der Bereitschaftsdienste geltend. Finanzamt und FG lehnten das ab. Der BFH hob die Vorentscheidung auf und verwies die Sache an das FG zurück. Dieses hat weitere Feststellungen zum zeitlichen Umfang der auswärtigen Beschäftigung zu treffen.

 

Die Entscheidung des BFH

Streitig ist der Abzug von Verpflegungsmehraufwand. Dieser hängt nicht von der konkreten Verpflegungssituation vor Ort ab. Deshalb kommt es darauf an, ob K an einer regelmäßigen Arbeitsstätte oder auswärts tätig war.

Ausgangspunkt der Differenzierung zwischen Auswärtstätigkeit und Tätigkeit an einer regelmäßigen Arbeitsstätte ist die Erkenntnis, dass ein Arbeitnehmer, der an mehreren betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers seinen Beruf ausübt, die ihm entstehenden Wegekosten etwa durch Fahrgemeinschaften, öffentliche Verkehrsmittel oder Wohnsitznahme nicht gering halten kann, also keine Möglichkeit hat, sich auf die immer gleichen Wege einzustellen. Auf diesem Belastungsgrund beruht letztlich die typisierende Umschreibung der regelmäßigen Arbeitsstätte, wie sie sich mittlerweile in der ständigen Rechtsprechung findet.

In Anwendung dieser Grundsätze konnte schon deshalb keine regelmäßige Arbeitsstätte vorliegen, weil K bei seinen Einsätzen im Krankenhaus nicht in einer betrieblichen Einrichtung seines Arbeitgebers tätig geworden war. Das ist vergleichbar damit, dass K nicht bei seinem Arbeitgeber, sondern allenfalls bei einem Kunden seines Arbeitgebers tätig war; dies betrifft die Beurteilung der Bereitschaftsdienste. Wenn K zu einem Rettungseinsatz unterwegs war, lag damit offenkundig (erst recht) keine regelmäßige Arbeitsstätte vor.

Eine regelmäßige Arbeitsstätte konnte auch nicht in Form einer "großräumigen Arbeitsstätte" begründet werden. Denn ein größeres, räumlich geschlossenes Gebiet kann zwar sowohl regelmäßige Arbeitsstätte als auch Tätigkeitsmittelpunkt sein. Dies gilt jedoch allenfalls dann, wenn es sich bei diesem Gebiet um ein zusammenhängendes Gelände des Arbeitgebers handelt.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 19.1.2012, VI R 23/11

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