Leitsatz

Erfüllen die Umsätze aus der Abgabe von Mahlzeiten an Studenten durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts, der die soziale Betreuung und Förderung der Studenten obliegt, nicht die Voraussetzungen des § 4 Nr. 23 UStG 1993, sind diese Verpflegungsleistungen nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG steuerfrei. Gleiches gilt für Verpflegungsleistungen an Bedienstete der Einrichtung, die zur Durchführung der Aufgaben der sozialen Betreuung und Förderung der Studenten tätig sind.

 

Sachverhalt

Ein Studentenwerk (= rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts und Mitglied des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtverbandes e. V.) unterhält Mensabetriebe, in denen Studenten, Bedienstete der Universität und Dritte Mahlzeiten und Getränke einnehmen konnten. Ferner belieferte es Schulen und ähnliche Einrichtungen mit Speisen, die in den Küchen der Mensen zubereitet wurden. Das Studentenwerk behandelte die Leistungen an die Schulen und an Bedienstete und sonstige Personen ausgegebenen Speisen und Getränke steuerpflichtig. Dagegen beanspruchte es für die Ausgabe an Studenten die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG. Das FG dagegen behandelte die Studentenessen ebenfalls steuerpflichtig, da der Mensabetrieb weniger als 2/3 seiner Leistungen an Studenten erbracht hatte.

Zwar greift hier nicht die Steuerfreiung nach § 4 Nr. 23 Satz 1 UStG, da der Ausbildungszweck nicht dem Studentenwerk als verpflegender Unternehmer, sondern der jeweiligen Hochschulen obliegt. Jedoch kann das Studentenwerk seinen Anspruch auf Steuerbefreiung für die Verpflegungsleistungen an die Studenten unmittelbar auf Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i derRichtlinie 77/388/EWG stützen. Danach befreien die Mitgliedstaaten die Erziehung von Kindern und Jugendlichen, den Schul- oder Hochschulunterricht, die Ausbildung, die Fortbildung oder die berufliche Umschulung sowie die damit eng verbundenen Dienstleistungen und Lieferungen durch die mit solchen Aufgaben betrauten Einrichtungen des öffentlichen Rechts. Eng mit dem Hochschulunterricht verbunden sind die Vermietungs- und Verpflegungsleistungen an Studenten und zusätzlich auch die Verpflegungsleistungen an Bedienstete, die beim Studentenwerk beschäftigt sind.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 28.9.2006, V R 57/05.

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