Leitsatz (amtlich)

Verpachtet der Besitzunternehmer alle wesentlichen Betriebsgrundlagen nach Beendigung einer unechten qualifizierten Betriebsaufspaltung an ein fremdes Unternehmen, so steht ihm das nach ständiger Rechtsprechung des BFH bei der Betriebsverpachtung im Ganzen eröffnete Verpächterwahlrecht zu.

 

Sachverhalt

Der Kläger war bis 1982 alleiniger Gesellschafter der Autohaus A-GmbH. Auf einem ihm gehörenden Grundstück errichtete er eine "Autowerkstatt" (Gebäude, Hofbefestigung, Benzinabscheider, Geschäftsausstattung), die er ab 1979 an die A-GmbH verpachtete. Die Beteiligten gingen einverständlich von einer Betriebsaufspaltung aus. Im Oktober 1982 wurde für die A-GmbH die Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse abgelehnt. Seit November 1982 verpachtete der Kläger das Grundstück nebst Anlagen an die Autohaus B-GmbH, an der er nicht beteiligt war. Bis einschließlich 1987 erklärte der Kläger die Einkünfte aus der Verpachtung des Objekts weiterhin als Einkünfte aus ("ruhendem") Gewerbebetrieb. Für die folgenden Veranlagungszeiträume meinte er, dass das Grundstück nebst allen Anlagen bereits bei Beendigung der Betriebsaufspaltung im Jahr 1982 in sein Privatvermögen übergegangen sei, so dass er nun Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erziele. Das Finanzamt nahm weiter Einkünfte aus Gewerbebetrieb an und gelangte infolge Gewinnermittlung nach den §§ 4 Abs. 1, 5 EStG zu höheren Einkünften. Klage[1] und Revision blieben erfolglos.

 

Entscheidungsgründe

Zu Recht hat das FG angenommen, dass der Kläger im Streitjahr 1993 mit der Verpachtung der "Autowerkstatt" an die B-GmbH Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.S. von § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG erzielte und den entsprechenden Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln musste. Entgegen der Ansicht des Klägers führte die Beendigung der durch die ursprüngliche Verpachtung der "Autowerkstatt" an die vom Kläger beherrschte A-GmbH begründeten (unechten) Betriebsaufspaltung im Jahr 1982 nicht zu einer Betriebsaufgabe mit der Folge, dass die Einkünfte aus der anschließenden Verpachtung der "Autowerkstatt" an die B-GmbH als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung anzusehen wären.

Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass der Wegfall der Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung infolge personeller und/ oder sachlicher Entflechtung regelmäßig zu einer Betriebsaufgabe des Besitzunternehmens führt mit der Folge, dass dessen Betriebsvermögen grundsätzlich unter Aufdeckung der stillen Reserven in das Privatvermögen des bisherigen Besitzunternehmers übergeht. Eine Ausnahme hiervon und der dadurch ausgelösten Zwangsprivatisierung des bisherigen Betriebsvermögens ist jedoch aufgrund einer zweckgerecht einschränkenden Auslegung des in § 16 Abs. 3 EStG normierten Betriebsaufgabetatbestandes u.a. dann geboten, wenn - wie im Streitfall - im Zeitpunkt der Beendigung der Betriebsaufspaltung die Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung im Ganzen vorgelegen haben. Für den hier nicht gegebenen Wegfall der Voraussetzungen einer echten (qualifizierten) Betriebsaufspaltung entspricht dieses Ergebnis bereits der bisherigen Rechtsprechung[2]. Für den hier vorliegenden Fall der unechten (qualifizierten) Betriebsaufspaltung kann im Ergebnis nichts anderes gelten. In ständiger Rechtsprechung des BFH wird die unechte Betriebsaufspaltung steuerrechtlich grundsätzlich ebenso behandelt wie die echte Betriebsaufspaltung[3]. Die Rechtsfolgen der unechten Betriebsaufspaltung müssen aus Gründen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung grundsätzlich mit denjenigen der echten Betriebsaufspaltung übereinstimmen. Gerade in den Fällen der Beendigung der echten oder unechten (qualifizierten) Betriebsaufspaltung, die oftmals auf vom Besitzunternehmer nicht willentlich zu beeinflussende Umstände zurückzuführen ist, brächte die Versagung des Verpächterwahlrechts und die damit zwangsläufig einhergehende Aufdeckung aller stillen Reserven besondere Härten mit sich, deren Vermeidung eine restriktive Auslegung des § 16 Abs. 3 EStG gebietet.

Gegen die Gewährung des Verpächterwahlrechts im hier gegebenen Fall der (qualifizierten) unechten Betriebsaufspaltung kann nicht eingewendet werden, ein solches Wahlrecht könne nicht wieder aufleben, weil es nie bestanden habe. Denn auch im Falle der echten (qualifizierten) Betriebsaufspaltung war das Verpächterwahlrecht, von Anfang an und solange die Betriebsaufspaltung bestand, derogiert und "lebte" erst in dem Moment "auf", in dem die Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung entfielen[4]. Nicht anders liegt der Streitfall. Nicht überzeugen kann ferner das Argument des Klägers, das Verpächterwahlrecht könne dem Besitzunternehmer nur in den Fällen zustehen, in denen er den Betrieb - anders als im hier zu beurteilenden Fall der unechten Betriebsaufspaltung - vor Begründung der - dann echten - Betriebsaufspaltung in eigener Regie geführt habe. Denn sonst könne nicht die von der ständigen Rechtsprechung des BFH für das Verpächterwahlrecht geforderte Voraussetzung vorliegen, dass der Verpächter...

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