Zusammenfassung

 
Überblick

Die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung dient den besonderen Belangen der Berufsgruppen und Gewerbetreibenden, die im Interesse ihrer Kunden oder Mandanten beratende oder verwaltende Aufgaben erfüllen. Zu diesem Kreis zählen auch diejenigen Personen und Institutionen, die entsprechende Tätigkeiten im Immobilienbereich ausüben, z. B. Immobilienmakler, Verwalter, Haus- und Grundbesitzervereine, Mietervereine sowie Wohnungs- und Baubetreuungsunternehmen.

Fehler bei diesen Tätigkeiten führen seltener zu Personenschäden oder Sachschäden, häufiger aber zu Vermögensschäden Dritter.

Zum Schutz vor einer Inanspruchnahme auf Schadensersatz bietet sich der Abschluss einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung an.

1 Schadensmöglichkeiten

Verschiedene Fehlerquellen

Die Notwendigkeit einer speziellen Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden wird insbesondere durch die möglichen Schadenszenarien verdeutlicht. Je nach Art und Umfang der Betätigungsfelder im Immobilienbereich gibt es verschiedene Fehlerquellen, die zu Vermögensschäden führen können, z. B.:

Immobilienmakler

  • Beispiele

    Vermittlung eines zu Bauzwecken ungeeigneten Grundstücks

  • Unzutreffende Auskunft über Baubeschränkungen
  • Falsche Angaben über Rangstellen
  • Unrichtige Auskunft über den Verkaufswert
  • Doppelvermietung

Verwalter

  • Verjährenlassen von Forderungen
  • Nichterhebung von Umlagen
  • Verspätete Begleichung von Rechnungen
  • Unterlassene Mängelrügen
  • Unsachgemäße Prozessführung

Haus- und Grundbesitzervereine

  • Unrichtige Beratung über Kündigungsmöglichkeiten
  • Versäumung von Rechtsmittelfristen
  • Unsachgemäße Prozessführung

Wohnungs- und Baubetreuungsunternehmen

  • Abschluss mangelhafter Kaufverträge
  • Versehen bei der Einholung von Baugenehmigungen
  • Zahlungen an Nichtberechtigte
  • Fehler in Verträgen mit Architekten
  • Übersehen von Fehlern in Rechnungen

Steigende Anforderungen

Die Gefahr, dass derartiges Fehlverhalten tatsächlich zu Schadensersatzansprüchen Dritter führt, steigt mit der zunehmenden Anspruchsmentalität und mit der Ausrichtung der Rechtsprechung, die die Anforderungen an die Qualität der Beratungspflichten ständig verschärft hat.

2 Gegenstand der Versicherung

Grundlegend umschreiben die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (AVB) den Gegenstand des Versicherungsschutzes wie folgt:

Deckung der gesetzlichen Haftpflicht

Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz (Deckung) für den Fall, dass er wegen eines bei der Ausübung beruflicher Tätigkeit – von ihm selbst oder einer Person, für die er einzutreten hat –, begangenen Verstoßes von einem anderen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts für einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird.

Drittschäden

Die Deckung ist also auf Schäden Dritter ausgerichtet. Schadensersatzansprüche können sich vor allem aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis[1] ergeben.

Eigenschäden

Daneben ist es möglich, den Versicherungsschutz durch eine besondere Vereinbarung auf sog. Eigenschäden auszudehnen. Dann gewährt der Versicherer den bezeichneten Organen und Personen ebenfalls Versicherungsschutz für den Fall, dass sie wegen eines Verstoßes, der von ihnen bei der versicherten Tätigkeit begangen wurde, vom Versicherungsnehmer für einen Vermögensschaden haftpflichtig gemacht werden, den der Versicherungsnehmer unmittelbar erlitten hat (z. B. wegen unterlassener Geltendmachung von Ansprüchen durch Mitarbeiter des Rechnungswesens).

Ein Rückgriffsrecht gegen Angestellte des Versicherungsnehmers steht dem Versicherer nur zu, wenn diese vorsätzlich gegen Obliegenheiten verstoßen haben. Insofern wirkt die Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung auch zugunsten der Mitarbeiter.

[1] Anspruchsgrundlage § 280 BGB.

3 Definition Vermögensschäden

Definition

Vermögensschäden sind definitionsgemäß solche Schäden, die weder Personenschäden (Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädigung der Gesundheit von Menschen) noch Sachschäden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen) sind, noch sich aus solchen – von dem Versicherungsnehmer oder einer Person, für die er einzutreten hat, verursachten – Schäden herleiten. Als Sachen gelten insbesondere auch Geld und geldwerte Zeichen.

Abweichend vom Grundsatz, wonach nur Vermögensschäden gedeckt sind, werden bestimmte Sachschäden, z. B. solche an Akten und anderen für die Sachbehandlung durch den Versicherungsnehmer in Betracht kommenden Schriftstücken, übernommen.

4 Umfang des Versicherungsschutzes

Der Umfang des Versicherungsschutzes umschreibt zugleich die Leistungspflicht des Haftpflichtversicherers. Wie etwa auch in der Betriebshaftpflichtversicherung, hat der Versicherer folgende Aufgaben zu erfüllen:

  • Leistungen des Versicherers

    Prüfung der Sach- und Rechtslage,

  • Abwehr begründeter Schadensersatzansprüche,
  • Befriedigung begründeter Schadensersatzansprüche.

Wichtige Voraussetzung dafür, dass der Haftpflichtversicherer in diesem Sinne für den Versicherungsnehmer tätig wird, ist, dass er sich nicht auf einen in den Versicherungsbedingungen enthaltenen Deckungsausschluss (vgl. Abschn. 7) berufen kann.

5 Versicherungsfall

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