Grundlegend umschreiben die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (AVB) den Gegenstand des Versicherungsschutzes wie folgt:

Deckung der gesetzlichen Haftpflicht

Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz (Deckung) für den Fall, dass er wegen eines bei der Ausübung beruflicher Tätigkeit – von ihm selbst oder einer Person, für die er einzutreten hat –, begangenen Verstoßes von einem anderen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts für einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird.

Drittschäden

Die Deckung ist also auf Schäden Dritter ausgerichtet. Schadensersatzansprüche können sich vor allem aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis[1] ergeben.

Eigenschäden

Daneben ist es möglich, den Versicherungsschutz durch eine besondere Vereinbarung auf sog. Eigenschäden auszudehnen. Dann gewährt der Versicherer den bezeichneten Organen und Personen ebenfalls Versicherungsschutz für den Fall, dass sie wegen eines Verstoßes, der von ihnen bei der versicherten Tätigkeit begangen wurde, vom Versicherungsnehmer für einen Vermögensschaden haftpflichtig gemacht werden, den der Versicherungsnehmer unmittelbar erlitten hat (z. B. wegen unterlassener Geltendmachung von Ansprüchen durch Mitarbeiter des Rechnungswesens).

Ein Rückgriffsrecht gegen Angestellte des Versicherungsnehmers steht dem Versicherer nur zu, wenn diese vorsätzlich gegen Obliegenheiten verstoßen haben. Insofern wirkt die Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung auch zugunsten der Mitarbeiter.

[1] Anspruchsgrundlage § 280 BGB.

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