Die jährlichen Kosten belaufen sich je nach Versicherer ab etwas über 100 EUR bis 250 EUR je versichertem Objekt. In aller Regel ist je Versicherungsfall ein Selbstbehalt von 150 bis 250 EUR zu bezahlen. Freilich bieten Versicherungen Versicherungsschutz auch ohne Selbstbeteiligung an. Die Jahresprämien erhöhen sich allerdings entsprechend. Sollte also das Problem "schwieriger" Mieter für den Vermieter entstehen, hat er einen Eigenanteil von bis zu ca. 500 EUR einschließlich der jährlichen Versicherungsprämie zu tragen.

Die Erfahrungen zeigen allerdings, dass es bei den mit schwierigen Mietern auftauchenden Problemen meist nicht mit einer anwaltlichen Erstberatung getan ist, sondern tatsächlich rechtliche Maßnahmen ergriffen und umgesetzt werden müssen. Der rechtsschutzversicherte Vermieter steht dann freilich auch nicht vor der Frage, ob er die entsprechenden Maßnahmen nun selbst ergreift oder ob er sich gleich an einen Anwalt wendet.

 
Achtung

"Vertragsanwälte" des Versicherers

Auch wenn der Vermieter eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen hat, ist er in der Wahl seines Anwalts frei. Keinesfalls kann ihm die Rechtsschutzversicherung einen bestimmten Anwalt vorschreiben. Wohl aber haben viele Versicherer eigene "Vertragsanwälte". Diese Anwälte arbeiten aufgrund eines Rahmenvertrags günstiger für die Rechtsschutzversicherungen, als sie es ansonsten tun würden. Da nun aber die Rechtsschutzversicherer ihren Versicherten einen ihrer Vertragsanwälte nicht vorschreiben können, locken sie ihre Versicherten damit, dass der Selbstbehalt des Versicherten gekürzt wird oder gar ganz wegfällt, wenn dieser sich eines Vertragsanwalts bedient. Andere erhöhen den Selbstbehalt – in aller Regel bis 150 EUR – für künftige Fälle, wenn sich der Rechtsschutzversicherte in seinem aktuellen Fall nicht durch einen vom Versicherer vorgeschlagenen Anwalt beraten oder vertreten lässt. Derartige Praktiken sind durchaus zulässig.[1] Wenn der Versicherungsnehmer bereits einen Anwalt hat, zu dem er besonderes Vertrauen hat und der seiner Ansicht nach ausreichend kompetent für den zu bearbeitenden Rechtsfall ist, sollte der Wegfall des Selbstbehalts oder dessen Erhöhung im späteren Rechtsschutzfall für den Vermieter kein schlagendes Argument sein, sich auf unsicheres Terrain zu begeben. Darüber aber muss jeder Vermieter für sich selbst entscheiden.

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