Dass der Mieter auf die Frage des Vermieters, ob er Raucher sei, ungestraft lügen darf, wurde ausgeführt (siehe Kap. 2.1.2.2.5). Eine formularmäßige Vereinbarung im Mietvertrag, wonach der Mieter in der Wohnung nicht rauchen darf, verstößt gegen § 307 BGB und ist damit unwirksam.[1] Hier ist nämlich ein Kernbestand des vertraglichen Nutzungsrechts betroffen. Der Mieter müsste letztlich seine sozialen Kontakte in der Wohnung auf Nichtraucher beschränken.

Soweit im Bereich der Gewerberaummiete spezielle Schutzgesetze das Rauchen nicht ohnehin verbieten, gilt dieser Grundsatz auch für Gewerberäume, da ansonsten ein bestimmter Kunden- oder Mitarbeiterkreis von vornherein ausgeschlossen wäre, was den Mieter unangemessen belasten würde.[2] Das formularvertragliche Verbot des Rauchens in den Gemeinschaftsflächen und -räumen (Hausflur, Keller, Dachboden etc.) ist dagegen selbstverständlich zulässig.[3]

 
Achtung

Verbot in Individualvertrag

Individualvertraglich lässt sich allerdings wirksam ein Rauchverbot vereinbaren.[4] Eine weitere Vereinbarung dahin gehend, auch die Besucher zum Nichtrauchen zu verpflichten, wäre als Vertrag zulasten Dritter wohl aber unbeachtlich.[5]

[1] Eisenschmid in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 13. Aufl., § 535 Rn. 516.
[2] Eisenschmid, a. a. O.
[3] Paschke NZM 2008, 265.
[5] Eisenschmid, a. a. O.

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