Gemäß § 3 Abs. 1 AGG liegt eine unmittelbare Benachteiligung vor, wenn eine Person aus den in § 1 AGG genannten Gründen "eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde". Grundsätzlich ausreichend ist bereits die objektive Ungleichbehandlung. Dem Vermieter oder seinem Beauftragten müssen also nicht Vorsatz oder Fahrlässigkeit zum Vorwurf gemacht werden.

 
Praxis-Beispiel

Ein schwarzafrikanisches Paar suchte eine Wohnung. Auf die Annonce des Mietverwalters wurde telefonisch ein Besichtigungstermin vereinbart. Diesen sollte die vom Verwalter entsprechend beauftragte Hausmeisterin durchführen. Als sie die Tür öffnete und das Paar sah, sagte sie: "Die Wohnung wird nicht an Neger – ähhh, Schwarzafrikaner und Türken vermietet. Das hat mir der Hausverwalter gesagt." Die Durchführung des Besichtigungstermins wurde also verweigert. Das Paar machte gegen den Verwalter Schadensersatzansprüche und eine Geldentschädigung wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts geltend. Die Klage hatte Erfolg.[1]

Das Beispiel ist ein Paradebeispiel für unmittelbare Benachteiligung – hier wegen der Hautfarbe und der ethnischen Herkunft. Die Klage wäre erfolglos gewesen, wäre der Besichtigungstermin einfach kommentarlos durchgeführt worden. Der Vermieter ist bei mehreren Mietinteressenten aus Gründen der Vertragsfreiheit nicht verpflichtet, eine vom AGG geschützte Person zu bevorzugen. Er darf sie einfach nur nicht benachteiligen. Der Vermieter kann nach freiem Ermessen entscheiden, mit wem er den Mietvertrag abschließt.

 
Praxis-Beispiel

Der Vermieter von 44 Wohnungen erhöht im Februar die Mieten für alle Wohnungen. Im April erhöht er sie nochmals lediglich bei Wohnungen, die von Ausländern bewohnt werden.

Auch liegt selbstverständlich eine unzulässige unmittelbare Benachteiligung vor.[2]

 
Achtung

Mangelnde Deutschkenntnisse

Mangelnde Deutschkenntnisse sind ebenfalls kein Rechtfertigungsgrund, weil Sprachkenntnisse mit der Durchführung des Mietverhältnisses nichts zu tun haben.[3]

[2] AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg v. 19.12.2014, 25 C 357/14, WuM 2015, 73.
[3] Blank in Schmidt- Futterer, Mietrecht, 13. Aufl., vor § 535 Rn. 211; a. A. Hinz DWW 2007, 181.

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