Als (theoretische) Möglichkeit ergänzender Information des Vermieters über seinen potenziellen Mieter kann auch eine Bankauskunft infrage kommen. Auskünfte über Privatpersonen dürfen allerdings nach Nr. 2 Abs. 3 Satz 3 AGB-Banken bzw. Nr. 3 Abs. 2 Satz 2 AGB-Sparkassen nur eingeholt werden, wenn der Mieter ausdrücklich zugestimmt hat. Freilich muss der Vermieter nach Nr. 2 Abs. 3 Satz 4 AGB-Banken bzw. Nr. 3 Abs. 2 Satz 3 AGB-Sparkassen ebenfalls wiederum ein berechtigtes Interesse an der gewünschten Information darlegen. Dies dürfte allerdings bei einem potenziellen Vermieter stets zu bejahen sein.

Die Bankauskunft enthält gemäß Nr. 2 Abs. 2 AGB-Banken bzw. Nr. 3 Abs. 1 AGB-Sparkassen lediglich allgemein gehaltene Feststellungen und Bemerkungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden, seine Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit.

Zumindest nach Auffassung des "Düsseldorfer Kreises" war es unzulässig, den Mietinteressenten zur Vorlage einer Eigenauskunft seiner Bank aufzufordern. Die aktuelle Orientierungshilfe vom 30. Januar 2018 verhält sich zu diesem Thema nicht. Ausdrücklich für zulässig erachtet er einen Kontoauszug unter Schwärzung der nicht erforderlichen Angaben.

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