Das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Betreuten wird verletzt, wenn ein Gericht ohne hinreichende Abwägung der betroffenen Belange davon ausgeht, er sei bei Abschluss eines Mietvertrags verpflichtet gewesen, seine Entmündigung zu offenbaren.[1] Ob ein Mietinteressent die Anordnung der Betreuung zu offenbaren hat, bedarf der Abwägung der betroffenen Belange:

  • Aufseiten des Mieters ist dabei das Interesse an einer Geheimhaltung der Betreuung zu berücksichtigen. Denn deren Bekanntwerden birgt die Gefahr der sozialen Abstempelung und kann die Wiedereingliederung erschweren. Sie macht es dem Betroffenen auch nahezu unmöglich, eine Wohnung zu finden.
  • Die Belange des Vermieters überwiegen insbesondere dann nicht gegenüber denen des Mieters, wenn keine besonderen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Betreute seine mietvertraglichen Pflichten nicht erfüllen wird, der Betreuer etwa gar bereit ist, den Mietvertrag mit zu unterzeichnen und der Mieter nicht geschäftsunfähig, sondern in der Geschäftsfähigkeit nur beschränkt ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt WohnungsWirtschafts Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen