Die Frage nach Vorstrafen des potenziellen Mieters und Ermittlungsverfahren sind grundsätzlich unzulässig.[1] Zum einen werden bestimmte Strafen schon nicht in das polizeiliche Führungszeugnis aufgenommen (vgl. § 32 Abs. 2 BZRG), weshalb sich bereits deshalb keine darüber hinaus gehenden Mitteilungspflichten gegenüber einem Vermieter ergeben können.

Außerdem hat die Rechtsprechung eine Offenbarung von Vorstrafen bisher nur im Zusammenhang mit der Begründung von Arbeitsverhältnissen als zulässig angesehen, wenn ein klarer Bezug zu einer entsprechenden Tätigkeit besteht – wie etwa die Frage nach Vermögensdelikten bei einer Beschäftigung im Kassenbereich eines Kreditinstituts. Dabei steht die Frage nach der Geeignetheit eines Bewerbers im Mittelpunkt. Bei der Anbahnung von Mietverhältnissen besteht grundsätzlich keine vergleichbare Gefährdungslage, da hier die Frage nach der Bonität des Mietinteressenten von zentraler Bedeutung ist.

Gegen die Erhebung von Informationen zu laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren spricht schon die verfassungsrechtlich und auch in Art. 6 Abs. 2 EMRK verankerte Unschuldsvermutung.

[1] AG Hamburg v. 7.5.1992, 49 C 88/92, WuM 1992, 598; AG Rendsburg v. 5.7.1990, 3 C 241/90, WuM 1990, 508.

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