Die Frage, ob das derzeitige Mietverhältnis des Mietinteressenten von seinem derzeitigen Vermieter gekündigt ist, ist zulässig.[1] Zwar ist zuzugeben, dass dem Mieter mit der Frage nach der Kündigung des vorherigen Mietverhältnisses, insbesondere mit der Frage nach dem Grund, durchaus Informationen aus seinem persönlichen Lebensbereich abverlangt werden, die den Vermieter eigentlich nichts angehen. Auf der anderen Seite ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Vermieter ein gewichtiges Interesse daran hat zu erfahren, ob es mit dem Mieter im Rahmen des vorherigen Mietverhältnisses Schwierigkeiten gegeben hat, insbesondere für den Fall, dass diese so gravierend waren, dass sie den vorherigen Vermieter zu einer Kündigung veranlasst haben.

Zu bedenken ist nämlich, dass ein Mietverhältnis grundsätzlich auf längere Dauer angelegt ist, dem Mieter erhebliche Vermögenswerte durch Übergabe der Wohnung zur Verfügung gestellt werden und gerade in einem Haus, in dem mehrere Parteien leben, für den Vermieter die Wahrung des Hausfriedens von erheblicher Bedeutung ist. Hierbei ist auch zu bedenken, dass der Vermieter auch im Falle einer berechtigten Kündigung nach Beginn des Mietverhältnisses den Mieter nicht ohne Weiteres wieder aus dem Haus bekommt, sondern häufig erst nach einem langwierigen Räumungsrechtsstreit. Insofern hat der Vermieter ein berechtigtes Interesse, vor Abschluss des Mietverhältnisses zu erfahren, ob dem Mieter seine vorherige Wohnung gekündigt wurde und wenn ja, ob dies aus einem Grund erfolgte, der in der Sphäre des Mieters liegt. Durch die unrichtige Beantwortung der Frage begeht der Mieter eine arglistige Täuschung, die zur außerordentlichen fristlosen Kündigung oder Anfechtung berechtigt.

Grundsätzlich ist dies auch die Auffassung des Düsseldorfer Kreises. Zu beachten ist allerdings, dass er die Frage nur dann für zulässig hält, wenn sich der Vermieter bereits entschieden hat, mit dem Mietinteressenten ein Mietverhältnis zu begründen. Fragen nach Pflichtverletzungen könnten jedenfalls zulässig sein. Voraussetzung sei aber, dass die Pflichtverletzung eine Kündigung rechtfertigte und solche Pflichtverletzungen auch noch in Zukunft zu erwarten seien. Die Kündigung müsse dazu rechtskräftig oder die Pflichtverletzung in tatsächlicher Hinsicht unbestritten sein und auch aus Sicht der Mietinteressenten eine Kündigung in rechtlicher Hinsicht rechtfertigen.

[1] AG Kaufbeuren v. 7.3.2013, 6 C 272/13, NJW-RR 2013, 849.

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