Leitsatz

Der endgültige Verlust eines Arbeitsmittels Arbeitslohn/Werbungskosten (hier: Violine einer Orchestermusikerin) durch Diebstahl oder Unterschlagung kann im Wege der AfaA zu Erwerbsaufwendungen führen. Nach den Umständen des Einzelfalls kann dies auch dann der Fall sein, wenn der Ehepartner des Steuerpflichtigen den Verlust herbeiführt.

 

Problematik

Bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, die zu den sog. Überschusseinkünften zählen, sind Veränderungen im Vermögensbereich grundsätzlich steuerlich unbeachtlich. Werbungskosten können dennoch geltend gemacht werden, wenn die Gründe für den Verlust privater Güter in der Berufs- bzw. Erwerbssphäre liegen.

In der Vergangenheit hatte der BFH deshalb Werbungskosten anerkannt, wenn

  • ein Arbeitsmittel verloren geht, sofern nicht ausnahmsweise das den Verlust auslösende Ereignis dem privaten Bereich zuzuordnen ist,
  • der Verlust bei einem Gegenstand, der kein Arbeitsmittel ist, bei dessen Verwendung für berufliche Zwecke eintritt,
  • ein Gegenstand, der nicht beruflich genutzt wird, aus in der Berufssphäre des Arbeitnehmers liegenden Gründen entzogen wird.
 

Entscheidung des BFH

Von diesen Grundsätzen ausgehend ist der Verlust eines Arbeitsmittels aufgrund eines Diebstahls nach Meinung des BFH nur dann nicht als Werbungskosten abziehbar, wenn das auslösende Ereignis dem privaten Bereich zuzuordnen ist. Allein die Tatsache, dass der Ehepartner den Verlust herbeigeführt hat, reicht laut BFH nicht aus, den Verlust der Privatsphäre des Arbeitnehmers zuzurechnen. Im Streitfall hatte der damalige Ehemann einer Orchestermusikerin eine Meistergeige mit einem Restbuchwert von 250.000 DM zur angeblichen Sicherung von Unterhaltsansprüchen entwendet. Das Finanzamt hatte den Werbungskostenabzug der 250.000 DM mit der Begründung abgelehnt, das schädigende Ereignis sei der Privatsphäre der Arbeitnehmer zuzurechnen. Demgegenüber hatte das Finanzgericht der Klage stattgegeben, weil der Schaden von der Versicherung wegen des familiären Hintergrunds nicht ersetzt worden war. Der BFH hat die Entscheidung des Finanzgerichts aufgehoben und die Sache zur Aufklärung der näheren Umstände der Entwendung des Arbeitsmittels zurückverwiesen.

 

Konsequenzen für die Praxis

Da der Arbeitnehmer wegen des begehrten Werbungskostenabzugs die Feststellungslast trägt, wird er letztlich wohl nur dann zum Ziel kommen, wenn private Gründe für den Diebstahl mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden können.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 9.12.2003, VI R 185/97, BFH/NV 2004 S. 703

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt WohnungsWirtschafts Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen