Leitsatz (amtlich)

Sonderabschreibungen für ein Handelsschiff nach § 82f Abs. 1 EStDV können nur in Anspruch genommen werden, wenn das Schiff mindestens während des gesamten Begünstigungszeitraums in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen ist. Diese Voraussetzung gilt auch, wenn die Sonderabschreibung bereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten nach § 82f Abs. 4 EStDV geltend gemacht wird.

 

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine Partenreederei, deren Gegenstand der Erwerb und Betrieb des Containerschiffs "X" ist. Das Schiff war in China für rd. 14 Mio. US-Dollar gebaut worden. Am 29.9.1995 wurde es an die Klägerin ausgeliefert. Noch am selben Tag erfolgte die Eintragung im Seeschiffsregister. Ebenfalls unter dem Datum dieses Tages übertrug die Klägerin das Schiff zum Preis von 1 US-Dollar auf die T mit Sitz in Zypern. Gleichzeitig schlossen die Klägerin und die beiden Anteilseigner der T Treuhandverträge, wonach die Anteile an der T der Klägerin zustehen sollten. Wegen dieses Geschäfts wurde die Eintragung im Seeschiffsregister am 2.10.1995 wieder gelöscht. Die Klägerin machte für das Streitjahr 1994 für die im selben Jahr auf die Anschaffungskosten des Schiffs geleisteten Anzahlungen von 4 896 000 DM Sonderabschreibungen nach § 82f EStDV von 1958400 DM geltend. Das Finanzamt versagte den Abzug. Klage und Revision blieben erfolglos.

 

Entscheidungsgründe

Die Klägerin konnte im Streitjahr 1994 keine Sonderabschreibungen nach § 82f EStDV i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. w EStG in Anspruch nehmen. § 82f EStDV enthält keine ausdrückliche Regelung zu der Frage, zu welchem Zeitpunkt bzw. für welchen Zeitraum die Voraussetzung des Abs. 1 erfüllt sein muss, dass das Schiff in ein inländisches Seeschiffsregister eingetragen ist. Nach Auffassung des Senats muss die Eintragung mindestens während des gesamten von § 82f Abs. 1 EStDV umfassten Zeitraums bestehen. Zweck der Gewährung von Sonderabschreibungen nach § 82f EStDV ist es, die internationale Wettbewerbsfähigkeit deutscher Seeschifffahrtsunternehmen zu stärken. Die Erreichung dieses Zwecks soll einerseits durch die Behaltefrist von zuletzt acht Jahren und andererseits durch das Erfordernis einer Eintragung in ein inländisches Seeschiffsregister sichergestellt werden. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Zuordnung eines Schiffs zur deutschen Seeschifffahrt ist folglich nach der Vorstellung des Gesetzgebers die Eintragung in ein inländisches Seeschiffsregister. Die inländische Registrierung des Schiffs stellt sicher, dass das Schiff und sein Betrieb der deutschen Rechtsordnung unterworfen sind. Die damit verbundenen und die internationale Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigenden Lasten sollen durch die Gewährung von Sonderabschreibungen gemildert werden. Daraus ist zu folgern, dass die Eintragung nicht nur zu einem bestimmten Zeitpunkt innerhalb des Begünstigungszeitraums[1], sondern jedenfalls während des gesamten Begünstigungszeitraums vorliegen muss. Nur so kann dem Interesse des Gesetzgebers an einer Begünstigung der deutschen Seeschifffahrt Rechnung getragen werden. Für diese Auslegung spricht auch ein Vergleich von § 82f EStDV mit der Regelung in § 7f Abs. 2 EStG.

Soweit § 82f Abs. 4 EStDV gestattet, dass Abschreibungen nach Abs. 1 der Vorschrift auch für Anzahlungen auf Anschaffungskosten und für Teilherstellungskosten in Anspruch genommen werden können, gelten im Übrigen dieselben Voraussetzungen wie nach Abs. 1. Die Sonderabschreibungen nach Abs. 4 haben keine selbständige Bedeutung, sondern hängen eng zusammen mit der Anschaffung oder Herstellung und stehen deshalb unter den gleichen Bedingungen wie die Sonderabschreibungen nach Abs. 1[2].

 

Link zur Entscheidung

BFH vom 29.3.2001 - IV R 49/99

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt WohnungsWirtschafts Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen