Leitsatz

Kursverluste aus der Veräußerung von Hybridanleihen mit gestuften Zinsversprechen ohne Laufzeitbegrenzung, die keine Emissionsrendite aufweisen, sind nicht gem. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG steuerwirksam, da die Vorschrift auf Wertpapiere, bei denen keine Vermengung zwischen Ertrags- und Vermögensebene besteht und bei denen eine Unterscheidung zwischen Nutzungsentgelt und Kursgewinn ohne größeren Aufwand möglich ist, keine Anwendung findet (Fortführung der Rechtsprechung, Senatsurteil v. 20.11.2006, VIII R 97/02, BFHE 216 S. 79, BStBl 2007 II S. 555).

 

Sachverhalt

K erklärte nach dem Verkauf einer börsennotierten Hybridanleihe negative Einnahmen aus dem Ansatz der Marktrendite. Der Zinssatz betrug bis 29.1.2013 jährlich 8,625 %. Die Anleihe konnte der Emittent zum 30.1.2013 kündigen; andernfalls war sie nach dem 3-Monats-EURIBOR nebst Risikoaufschlag variabel zu verzinsen. Das Finanzamt akzeptierte zwar Spekulationsverluste, aber keine negative Marktren­dite. Das FG wies die Klage ab.

Die Revision ist unbegründet. Aufgrund der Ausstattung der Anleihe wäre nach dem Wortlaut des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG zwar die Besteuerung nach der Marktrendite geboten. Dem steht aber der Gesetzeszweck entgegen. Der Veräußerungsverlust ist nicht zu berücksichtigen.

 

Hinweis

Nach dem Gesetzeswortlaut gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch Einnahmen aus der Veräußerung sonstiger Kapitalforderungen, bei denen die Erträge von einem ungewissen Ereignis abhängen oder in unterschiedlicher Höhe gezahlt werden, soweit sie der rechnerisch auf die Besitzzeit entfallenden Emissionsrendite entsprechen. Haben Kapitalforderungen keine Emissionsrendite oder wird sie nicht nachgewiesen, gilt die Marktrendite. Unter Emissionsrendite ist die von vornherein zugesagte, genau bezifferbare Rendite zu verstehen, die bis zur Einlösung oder Endfälligkeit erzielt werden kann.

Danach haben Anleihen keine Emissionsrendite, wenn sie zunächst fest, später in Abhängigkeit von den Marktverhältnissen variabel verzinst werden. Sie wären nach dem Gesetzeswortlaut nach der Marktrendite zu besteuern. Dem steht aber der Gesetzeszweck entgegen:

§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG soll nur Wertänderungen von Kapitalanlagen erfassen, bei denen an sich steuerpflichtige Zinserträge als steuerfreier Wertzuwachs konstruiert werden. Die Norm soll sicherstellen, dass Vorteile, die unabhängig von ihrer Bezeichnung und Gestaltung bei wirtschaftlicher Betrachtung als Gegenleistung für die Kapitalüberlassung erzielt werden, zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören.

Immer dann, wenn eine Anlage weder verdeckte Zinserträge aufweist noch Ertrags- und Vermögensebene vermengt, der Zinsertrag also ohne Schwierigkeit zu ermitteln ist, ist der Kapitalertrag der Besteuerung zugrunde zu legen, auch wenn keine Emissionsrendite vorliegt.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 17.12.2013, VIII R 42/12.

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