Sturz bei Regen

Wer kennt sie nicht von Baustellen oder Wochenmärkten: die zum Schutz von Kabeln und Schläuchen verlegten Schlauchbrücken. Eine solche hatte auch der Aufsteller und Betreiber einer externen Heizanlage verlegt zum Schutz der Verbindungsschläuche zu einer benachbarten Wohnanlage. Eine Mieterin kam auf dieser schon seit geraumer Zeit vorhandenen Schlauchbrücke an einem regnerischen Dezembertag zu Fall und zog sich Verletzungen zu. Ihre Schadensersatzklage gegen den Betreiber der Heizanlage ist auch in 2. Instanz gescheitert.

"Nicht ideal"

Das OLG München betont zwar, dass die Beklagte verpflichtet war, dafür zu sorgen, dass von der Heizzentrale keine übermäßige Gefahr für Fußgänger ausgeht. Zu dieser Heizzentrale gehörten auch die Schläuche, die von der Schlauchbrücke überdeckt waren. Sie war deshalb dafür verantwortlich, dass die Schlauchbrücke für Fußgänger ohne nennenswerte Gefahren begehbar war. Auch sei die aus Spanplatten gefertigte Schlauchbrücke, die keine Gummiauflage aufwies, nicht ideal gewesen.

Unfall vermeidbar

Doch dies reiche noch nicht aus, um die Beklagte aus § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. §§ 249 ff. BGB haften zu lassen. Denn zur Überzeugung des Berufungsgerichts wäre bei Einhaltung der gebotenen Vorsicht ein sturzfreies Begehen der Schlauchbrücke zum Unfallzeitpunkt möglich gewesen. Obwohl die Schlauchbrücke etwa ein halbes Jahr vorhanden war, hat es nach Aktenlage keine weiteren Unfälle gegeben. Mehrere Zeugen haben glaubhaft angegeben, dass sie während des Vorhandenseins der Schlauchbrücke mehrfach über diese sturzfrei gegangen seien, und zwar auch bei Nässe.

Eigenverschulden

Die Klägerin hat nach eigenen Angaben vor dem Unfall die Schlauchbrücke als Holzgestell und Hindernis wahrgenommen, ebenso den nassen Gehweg. Deswegen hätte ihr bewusst sein müssen, dass die Schlauchbrücke ebenfalls nass und damit etwas rutschig sein könnte.

Die Verkehrssicherungspflicht – so das Gericht in aller Deutlichkeit – geht nicht so weit, dass der Pflichtige dafür zu sorgen hat, dass selbst bei sehr ungeschicktem oder bei sehr unvorsichtigem Verhalten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Unfälle vermieden werden.

(OLG München, Urteil v. 29.7.2016, 8 U 2169/16, MDR 2016 S. 1331)

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