Ungenügende Absperrung

Das bloße Absperren eines Schulhofs mit weiß-rotem sogenanntem Flatterband genügt nicht, um der Gefahr angemessen zu begegnen, dass eine im 4. Stock eines leerstehenden Schulgebäudes befindliche und nach Kenntnis der Schulleitung bereits zersplitterte Glasscheibe auf den Schulhof fallen könnte.

Der Kläger war durch eine auf den Hof einer Schule herabgefallene und bereits zersplitterte Glasscheibe verletzt worden. Er forderte deshalb von der beklagten Stadt Schadensersatz und Schmerzensgeld nach §§ 839 Abs. 1 Satz 1, 249, 253 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 34 Satz 1 Grundgesetz.

Sicherungspflichtiger

Die als Schulträgerin für das Schulgelände verkehrssicherungspflichtige Stadt hatte nach Meinung des OLG Naumburg ihre Verkehrssicherungspflicht schuldhaft verletzt.

Haftung

Die Nichtabwendung einer Gefahr begründet eine Haftung des Sicherungspflichtigen dann, wenn sich vorausschauend für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer Personen verletzt werden können. So lag der Fall hier. Denn es war klar erkennbar, dass Teile der während des Schulunterrichts am Tag vor dem Unfall im 4. Stock des Schulgebäudes zersplitterte Glasscheibe auf den Schulhof fallen und damit erhebliche Verletzungsgefahren begründen konnten. Dies galt hier umso mehr, als unter dem Fenster eine Sitzbank stand.

Unter diesen Umständen war die bloße Absperrung des Schulhofs mit einem weiß-roten Absperrband, das zudem teilweise auf dem Boden lag, nicht geeignet, auf diese erhebliche Gefahr aufmerksam zu machen bzw. dieser angemessen zu begegnen.

Auch die bloße Mitteilung des Schadensfalls an das Zentrale Gebäudemanagement der Stadt, mit der Bitte um Beseitigung durch den Hausmeister der Schule, war hier nicht ausreichend. Es war vielmehr ein sofortiges Handeln geboten und zumutbar. So wäre es für die Beklagte ohne Weiteres möglich und vor dem Hintergrund der erkennbaren Gefahrenlage auch zumutbar gewesen, entweder durch geeignetes eigenes Personal oder durch die sofortige Beauftragung eines Dritten unmittelbar zu veranlassen, die zerbrochene Glasscheibe aus den sich nach innen öffnenden Fenstern (mit all ihren verbliebenen Resten) aus dem Fensterrahmen zu entfernen.

Beherztes Einschreiten wäre erforderlich gewesen

Zumindest hätte ein zusätzlicher deutlicher Hinweis auf die drohende Gefahr an der unter dem Fenster stehenden Bank angebracht werden müssen.

(OLG Naumburg, Urteil v. 8.6.2016, 12 U 3/16)

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