Leitsatz

Die Umsätze aus dem Verkauf von Nachos und Popcorn an Verkaufstheken im Eingangsbereich zu Kinosälen unterliegen als Lieferungen dem ermäßigten Steuersatz. Als Dienstleistungselement ist bereitgestelltes Mobiliar des Leistenden nicht zu berücksichtigen, wenn es nicht ausschließlich dazu bestimmt ist, den Verzehr von Lebensmitteln zu erleichtern.

 

Sachverhalt

Nach Auffassung des BFH unterliegt der standardisierte Verkauf der erwärmten Popcorn und Nachos in Kinofoyers dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Die Zubereitung des warmen Endprodukts ist nicht schädlich, wenn sie aus einfachen standardisierten – auf die allgemein vorhersehbare Nachfrage beschränkten – Handlungen besteht und nicht auf Bestellung eines bestimmten Kunden beruht, wie z.B. beim Partyservice (vgl EuGH, Urteile v. 10.3.2011, Az. C-497/09, C-501/09, C-502/09 und C-499/09).

Treten, wie i.d.R. bei Imbissständen und in Kinos, keine für Restaurationsumsätze charakteristischen Dienstleistungsbestandteile hinzu, wie z.B. Kellnerservice, Beratung oder die Bereitstellung von allein der Einnahme der Speisen dienenden Mobiliar, handelt es sich um eine dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Lieferung. Erfordert dagegen die Zubereitung von Speisen mehr Arbeit, Sachverstand und Kreativität, werden dem Kunden Menüfolgen angeboten oder erfolgt die Abgabe zu einem festgelegten Zeitpunkt, z.B. beim Partyservice, handelt es sich um eine dem Regelsteuersatz unterliegende Dienstleistung.

Im Urteilsfall gehörten keine prägenden Restaurationsleistungen zum Angebot der standartisierten Speisen. Auch war das bereitgestellte Mobiliar des Leistenden nicht als Dienstleistungselement berücksichtigungsfähig, da es nicht ausschließlich zur Er­­leichterung des Verzehrs von Lebensmitteln dient. Vielmehr diente das Foyer mit den Sitzgelegenheiten zugleich auch als Warteraum und Treffpunkt für alle Kinobesucher. Dasselbe gilt für die zur Verfügung gestellten Toiletten, weil auch diese in erster Linie allen Kinobesuchern (unabhängig vom Verzehr von Speisen) dient. 

 

Hinweis

Das gleiche gilt für den Betreiber eines gemieteten Pizzastands in der Gastronomie-Mall eines Fußballstadions. Auch hier sind die vom Vermieter des Pizzastands bereitgestellte Bierzeltgarnituren nicht dem Pizzaverkäufer zuzurechnen, da diese Sitzgelegenheit von allen Besuchern des Fußballstadions genutzt werden können (BFH, Urteil v. 8.6.2011, XI R 33/08).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 30.6.2011, V R 3/07.

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