Leitsätze (amtlich)

  1. Hat der Steuerpflichtige zur Finanzierung einer zum Vermieten bestimmten Eigentumswohnung ein Darlehen aufgenommen und nimmt er sein Angebot zum Abschluss des Bauträgervertrages zurück, weil das Bauvorhaben wegen Mittellosigkeit des Bauträgers scheitert, so sind die danach aufgrund des Darlehensvertrages noch zu leistenden Zahlungen (hier: Bereitstellungszinsen und Nichtbezugsentschädigung) als vorab entstandene vergebliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar.
  2. Wegen dieser Frage ist die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich.
 

Sachverhalt

Die Kläger gaben ein notariell beglaubigtes Angebot zum Abschluss eines Bauträgervertrages über eine zu errichtende Eigentumswohnung ab, die sie vermieten wollten. Im Zeitpunkt des Kaufangebots war nur das Kellergeschoss fertiggestellt. Zur Finanzierung ihres Bauvorhabens nahmen die Kläger einen Kredit auf. Als sie keinen Baufortschritt feststellen konnten und der Bauträger die endgültige Baugenehmigung nicht erhielt, nahmen sie ihr Kaufangebot zurück. Danach hatten die Kläger an die Bank noch Bereitstellungszinsen sowie eine Nichtbezugsentschädigung zu zahlen. Der Bauträger gab eine Offenbarungsversicherung ab. Der Versuch der Kläger, den entstandenen Schaden vom Bauträger ersetzen zu lassen, blieb erfolglos, löste aber Kosten der Rechtsverfolgung aus. Das Finanzamt lehnte es ab, Bereitstellungszinsen, Nichtbezugsentschädigung und Rechtsverfolgungskosten als vergebliche vorab entstandene Werbungskosten abzuziehen. Das FG gab der Klage hinsichtlich der Bereitstellungszinsen und der Nichtbezugsentschädigung statt. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Finanzamts, mit der es geltend machte, eine Entscheidung des BFH sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, blieb erfolglos.

 

Entscheidungsgründe

Die Rechtsprechung, nach der Schuldzinsen, die auf die Zeit nach der Veräußerung eines Grundstücks entfallen, nicht mehr als Werbungskosten abziehbar sind[1], ist im Streitfall nicht einschlägig. Die Kläger haben kein Eigentum an der zu errichtenden Eigentumswohnung erworben und diese nicht veräußert, sondern Verpflichtungen erfüllt, die sie zum Zwecke der Erzielung von Vermietungseinkünften eingegangen waren. Es sind mithin nicht nachträgliche Werbungskosten oder Kosten, die der privaten Vermögenssphäre zuzuordnen sind, im Streit, sondern das FG hat zutreffend vorab entstandene vergebliche Werbungskosten als abziehbar beurteilt. Die Vorentscheidung widerspricht auch nicht der Rechtsprechung des BFH, nach der eine für die vorzeitige Darlehensrückzahlung angefallene Vorfälligkeitsentschädigung, die geleistet wird, um ein Grundstück vertragsgemäß lastenfrei übereignen zu können, nicht als Werbungskosten abziehbar ist[2]. Derartige Vorfälligkeitsentschädigungen stehen nicht mit der Erzielung von Einkünften, sondern mit der nicht steuerbaren privaten Vermögenssphäre in Zusammenhang, weil sie durch die Veräußerung veranlasst sind. Im Streitfall fehlt es hingegen an einer Veräußerung.

Auch nach der Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht können vorab entstandene vergebliche Werbungskosten weiter abziehbar sein, wenn der Steuerpflichtige die zur Erzielung von Einkünften begonnene Tätigkeit "fortführt"[3]. Auch hier haben die Kläger, nachdem sie das Scheitern des Bauprojekts erkannt hatten, sich aus der vertraglichen Bindung gelöst, um die Höhe der vergeblich aufgewendeten Kosten zu begrenzen, hatten aber die zur Ein-kunftserzielung eingegangenen noch offenen Verpflichtungen zu erfüllen und versuchten - vergeblich - die ihnen gegenüber dem Bauträger zustehenden Rechte durchzusetzen. Die angefallenen Aufwendungen (Bereitstellungszinsen und Nichtbezugsentschädigung) sind danach ebenfalls durch die ursprünglich zur Einkünfteerzielung begonnene Tätigkeit veranlasst.

 

Link zur Entscheidung

BFH-Beschluss vom 5.11.2001 - IX B 92/01

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