Leitsatz

Die Erhebung des Solidaritätszuschlags zur KSt für 2007 ist verfassungsgemäß.

 

Sachverhalt

Eine GmbH sah den Solidaritätszuschlag, den das Finanzamt für 2007 gegen sie festgesetzt hatte, als verfassungswidrig an. Einspruch, Klage und Revision blieben ohne Erfolg.

 

Entscheidung

Der BFH verneint einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG, weil die Gesetzgebungskompetenz des Bundes die Erhebung des Solidaritätszuschlags als Ergänzungsabgabe umfasst und das SolZG verfassungsgemäß zustande gekommen ist. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde:

  • Der Solidaritätszuschlag widerspricht nicht den Vorstellungen des Verfassungsgebers zu Ergänzungsabgaben. Er höhlt die Bund und Ländern gemeinschaftlich zustehende Einkommen- und Körperschaftsteuer nicht aus. Der Satz von 5,5 % ist relativ gering. Es liegt keine schwerwiegende Belastung durch die dem Bund allein zustehende Ergänzungsabgabe vor.
  • Die fehlende zeitliche Befristung des Solidaritätszuschlags ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine Ergänzungsabgabe muss nicht von vornherein befristet sein, sondern hat nur die Funktion, einen zusätzlichen Finanzbedarf des Bundes ohne Erhöhung der Verbrauchsteuern zu decken. Ein derartiger, vereinigungsbedingter Mehrbedarf des Bundes lag bis 2007 vor.
  • Es ist keine grundlegende Veränderung der Verhältnisse eingetreten, die den Gesetzgeber gezwungen hätte, das SolZG wegen der fehlenden zeitlichen Befristung ab 2007 aufzuheben.

Das SolZG verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG:

  • Der Solidaritätszuschlag wird mit 5,5 % der Bemessungsgrundlage festgesetzt und berücksichtigt damit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit.
  • Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass Einzel- und Mitunternehmer die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag infolge der Steuerermäßigung nach § 35 EStG mindern können, Kapitalgesellschaften jedoch nicht. Bei Kapitalgesellschaften ist die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag wegen des Steuersatzes von 25 % niedrig und der Solidaritätszuschlag gleichsam in die Steuerbelastung "eingepreist".

Die Gesetzesbegründung, wonach der Solidaritätszuschlag mittelfristig zu überprüfen ist, schafft keinen Vertrauenstatbestand. Die Ankündigung einer "Überprüfung" kann kein Vertrauen auf ein bestimmtes Überprüfungsergebnis auslösen.

Ebenso scheidet ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG aus. Die Regelungen des SolZG sind als Inhalts- und Schrankenbestimmungen i.S.v. Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG zu verstehen. Mit Blick auf die erforderliche Verhältnismäßigkeit solcher Bestimmungen ist zu berücksichtigen, dass Steuern – abgesehen vom "Erdrosselungsfall" – immer geeignet und erforderlich sind, den Zweck, Einnahmen zur Deckung des staatlichen Finanzbedarfs zu erzielen, zu erfüllen. Für Ergänzungsabgaben gilt bezogen auf den von ihnen zu deckenden vorübergehenden Mehrbedarf nichts anderes.

 

Link zur Entscheidung

BFH, 21.07.2011, II R 52/10.

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