Leitsatz (amtlich)

Das BMF wird zum Beitritt in dem Revisionsverfahren aufgefordert, in dem die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Einkünften aus Spekulationsgeschäften i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG in der für das Kalenderjahr 1997 geltenden Fassung streitig ist.

 

Sachverhalt

Der Kläger erklärte in seiner ESt-Erklärung 1997 (Streitjahr) u.a. sonstige Einkünfte aus Spekulationsgeschäften i.S. des § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG 1997. Den erklärten Spekulationsgewinn berücksichtigte das Finanzamt erklärungsgemäß im ESt-Bescheid 1997. Die hiergegen erhobene Sprungklage, mit der der Kläger die Verfassungswidrigkeit des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG a.F. geltend machte, hatte keinen Erfolg. Mit der Revision rügt der Kläger u.a. die Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG.

 

Entscheidungsgründe

In dem anhängigen Revisionsverfahren ist zu prüfen, ob im Streitjahr ein vom Kläger herausgestelltes strukturelles Erhebungsdefizit bei der Erfassung von Einkünften aus Spekulationsgeschäften i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG a.F. vorlag, und - gegebenenfalls - ob eine hierdurch bewirkte Besteuerungsungleichheit zu Lasten der Steuerehrlichen zur Verfassungswidrigkeit der materiellen Norm führt.

Der erkennende Senat hält es für angezeigt, das BMF gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 FGO zum Beitritt aufzufordern. Im Falle eines Beitritts wäre es nach Auffassung des Senats sachdienlich, wenn das BMF zu folgenden Fragen Stellung nimmt:

  1. Welche rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten standen dem Finanzamt im Streitjahr zur Verfügung, um vorgelegte ESt-Erklärungen auf ihre Vollständigkeit hinsichtlich der von den Steuerpflichtigen erklärten Spekulationsgewinnen zu überprüfen? Welche Möglichkeiten bestanden darüber hinaus, um nicht erklärte Spekulationsgewinne zu ermitteln?
  2. Welche rechtlichen und tatsächlichen Hindernisse standen gegebenenfalls einer vollständigen Erfassung und Verifizierung von Einkünften aus Spekulationsgeschäften i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG a.F. im Streitjahr entgegen?
 

Link zur Entscheidung

BFH-Beschluss vom 19.3.2002 - IX R 62/99

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