Leitsatz (amtlich)
Das BMF wird zum Beitritt in dem Revisionsverfahren aufgefordert, in dem die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Einkünften aus Spekulationsgeschäften i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG in der für das Kalenderjahr 1997 geltenden Fassung streitig ist.
Sachverhalt
Der Kläger erklärte in seiner ESt-Erklärung 1997 (Streitjahr) u.a. sonstige Einkünfte aus Spekulationsgeschäften i.S. des § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG 1997. Den erklärten Spekulationsgewinn berücksichtigte das Finanzamt erklärungsgemäß im ESt-Bescheid 1997. Die hiergegen erhobene Sprungklage, mit der der Kläger die Verfassungswidrigkeit des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG a.F. geltend machte, hatte keinen Erfolg. Mit der Revision rügt der Kläger u.a. die Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG.
Entscheidungsgründe
In dem anhängigen Revisionsverfahren ist zu prüfen, ob im Streitjahr ein vom Kläger herausgestelltes strukturelles Erhebungsdefizit bei der Erfassung von Einkünften aus Spekulationsgeschäften i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG a.F. vorlag, und - gegebenenfalls - ob eine hierdurch bewirkte Besteuerungsungleichheit zu Lasten der Steuerehrlichen zur Verfassungswidrigkeit der materiellen Norm führt.
Der erkennende Senat hält es für angezeigt, das BMF gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 FGO zum Beitritt aufzufordern. Im Falle eines Beitritts wäre es nach Auffassung des Senats sachdienlich, wenn das BMF zu folgenden Fragen Stellung nimmt:
- Welche rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten standen dem Finanzamt im Streitjahr zur Verfügung, um vorgelegte ESt-Erklärungen auf ihre Vollständigkeit hinsichtlich der von den Steuerpflichtigen erklärten Spekulationsgewinnen zu überprüfen? Welche Möglichkeiten bestanden darüber hinaus, um nicht erklärte Spekulationsgewinne zu ermitteln?
- Welche rechtlichen und tatsächlichen Hindernisse standen gegebenenfalls einer vollständigen Erfassung und Verifizierung von Einkünften aus Spekulationsgeschäften i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG a.F. im Streitjahr entgegen?
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