Leitsatz

  1. Die Sondervorauszahlung ist gemäß § 48 Abs. 4 UStDV zunächst bei der Festsetzung der Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum des Besteuerungszeitraums (Kalenderjahr) anzurechnen. Dies gilt auch im Fall der Insolvenz.
  2. Soweit die festgesetzte Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum die Sondervorauszahlung übersteigt, bleibt es bei der Anrechnung nach § 48 Abs. 4 UStDV.
 

Sachverhalt

Eine KG hatte vor Insolvenzeröffnung Umsatzsteuer-Vorauszahlungen monatlich abgegeben und antragsgemäß vom Finanzamt eine Dauerfristverlängerung gewährt bekommen. Für 1999 hatte sie eine Sondervorauszahlung in Höhe von 26 969 DM entrichtet.

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (16.11.1999) reichte die KG eine Umsatzsteuer-Voranmeldung für November 1999 ein, die den Zeitraum vom 1. bis 15.11.1999 betraf und einen (Vorsteuer-) Überschuss von 14 954 DM ergab. Der Insolvenzverwalter reichte eine Umsatzsteuer-Voranmeldung für das IV. Kalendervierteljahr 1999 ein, die die Zeit vom 16.11. bis 31.12.1999 betraf und eine Umsatzsteuer-Vorauszahlung von 34 953 DM auswies; nach Anrechnung der Sondervorauszahlung ergab sich eine verbleibende Umsatzsteuer-Vorauszahlung von 7 984 DM.

Das Finanzamt setzte die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für das IV. Kalendervierteljahr 1999 antragsgemäß fest, rechnete die Sondervorauszahlung dabei aber nicht an. Stattdessen setzte es die Vorauszahlung für den Monat November abweichend von der Voranmeldung unter Einbeziehung der Sondervorauszahlung gegenüber dem Kläger auf ./. 12 016 DM fest. Die Klage hatte Erfolg.

 

Entscheidung

Der BFH bestätigte das FG im Ergebnis. Das FG hat die Sondervorauszahlung zu Recht bei der Festsetzung der Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum des Jahres 1999 angerechnet.

Eine Dauerfristverlängerung mit Sondervorauszahlung kommt gem. § 47 UStDV nur bei monatlicher Voranmeldung in Betracht. Soweit der Insolvenzverwalter eine Voranmeldung für das "IV. Kalendervierteljahr" abgegeben hatte, widerspricht das der Regelung. Da das aber vom Finanzamt hingenommen und insoweit auch nicht angefochten wurde, spielte es für den BFH keine Rolle. Der darin angemeldete Zeitraum vom 16.11. bis 31.12.1999 gilt hier also als der "letzte Voranmeldungszeitraum" 1999.

Nach § 48 Abs. 4 UStDV ist die festgesetzte Sondervorauszahlung bei der Festsetzung der Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum des Besteuerungszeitraums anzurechnen. Besteuerungszeitraum ist das Kalenderjahr[1]. Der Besteuerungszeitraum wird durch die Insolvenzeröffnung nicht unterbrochen.

Nach § 48 Abs. 4 UStDV ist die Sondervorauszahlung demnach wie folgt zu verrechnen[2]:

  • Die Sondervorauszahlung ist zunächst bei der Festsetzung der Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum des Besteuerungszeitraums, d. h. des Kalenderjahres, anzurechnen.
  • Soweit die Sondervorauszahlung durch die Anrechnung beim letzten Voranmeldungszeitraum noch nicht verbraucht ist, ist sie auf die restliche noch offene Jahressteuer anzurechnen.
  • Ist die Sondervorauszahlung auch dann noch nicht verbraucht, hat der Unternehmer insoweit einen Erstattungsanspruch. Dies gilt auch im Fall der Insolvenz; der Erstattungsanspruch fällt dann in die Insolvenzmasse.

Demnach hat das FG die Sondervorauszahlung zu Recht bei der "Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für das IV. Kalendervierteljahr 1999" angerechnet. Da die festgesetzte Umsatzsteuer 34 953 DM betrug und damit die Sondervorauszahlung von 26 969 DM überstieg, bleibt es bei der Anrechnung nach § 48 Abs. 4 UStDV.

 

Praxishinweis

Der Fall zeigt, dass in der Praxiswohl häufiger nicht nur das Anrechnungsverfahren für Sondervorauszahlungen verkannt wird, sondern auch die gesetzlichen Folgen der Insolvenzeröffnung nicht beachtet werden: Da mit Insolvenzeröffnung das Verwaltungs- und Verfügungsrecht auf den Insolvenzverwalter übergeht[3], ist dieser für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen – auch für die Zeit vor Insolvenzeröffnung – zuständig. Die Abgabe der Voranmeldung (für die Zeit bis 15.11.1999) durch die KG widersprach dem. Die gleichwohl vom Finanzamt gemäß der Anmeldung erlassenen Bescheide, auch die Festsetzung der Vorauszahlung für das "IV. Kalendervierteljahr 1999", waren allerdings deshalb nicht nichtig. Der BFH brauchte darauf nicht einzugehen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 06.11.2002, V R 21/02

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